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Staatsangehörigkeit

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Stand: 30. März 2013

Regelungen über die deutsche Staatsangehörigkeit finden sich in Art. 116 GG, im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und im Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG).

Grundsätzlich wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 StAG).

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ist zum 01.01.2000 in Kraft getreten. Neben dem Abstammungsprinzip gilt seither auch das Territorialitätsprinzip.

Kinder ausländischer Eltern erwerben bei der Geburt im Inland die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Kommt es dabei zu einer doppelten Staatsangehörigkeit, müssen sich die Betroffenen nach Volljährigkeit gemäß § 29 I StAG darüber erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

Nach § 8 I StAG kann ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet die Niederlassung erfolgt ist, auf Antrag eingebürgert werden, wenn er (1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 I des Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist, (2) keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfüllt, (3) an dem Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und (4) an diesem Ort sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist.

Die Einbürgerung steht jedoch im - weiten - Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Dieses Ermessen ist z.B. eingeschränkt bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger durch die Sollvorschrift des § 9 StAG.

Aus den §§ 85 ff. AuslG ergbit sich eine Anspruch auf Einbürgerung. Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

In § 17 StAG sind die Gründe, die zu dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft führen, aufgeführt.

Ein besonderes Problem im Staatsangehörigkeitsrecht stellt die Mehrstaatigkeit dar. Mehrstaatigkeit ist der Besitz der Staatsangehörigkeit mehrerer, in der Regel zweier Staaten (Vorliegen der doppelten Staatsbürgerschaft). Dadurch entstehen besonders enge Rechtsbeziehungen zu mehreren Staaten, die zu Pflichtenkollisionen führen können (z.B. doppelte Wehrpflicht). Die Mehrstaatlichkeit bzw. doppelte Staatsbürgerschaft soll vermieden werden. Nach § 29 StAG hat ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 III StAG oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis durch die zuständige Behörde zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.

Erklärt er, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird. Wird sich dahingehend entschieden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu behalten, besteht die Verpflichtung, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass vorher auf einen entsprechenden Antrag hin die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit seitens seitens der zuständigen Behörde schriftlich genehmigt worden ist (sog. Beibehaltungsgenehmigung). Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird.

Die im StAG geregelten Gründe für den Verlust der Staatsbürgerschaft sollen mit Art. 16 I GG (Schutz vor Ausbürgerung) vereinbar sein, da nicht ein Entzug der Staatsangehörigkeit vorliegt und gewährleistet ist, dass im Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft gegen den Willen der Betroffenen diese nicht staatenlos werden können (vgl. BVerfG 22.06.1990 - 2 BvR 116/90).