© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
Ob ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort i.S.d. § 142 StGB - und damit ein Regelfall des § 69 StGB - vorliegt, kann nach
derzeitiger Aktenlage nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Denn es spricht vieles dafür, dass sich
der Unfall nicht im "Straßenverkehr" abgespielt hat. Straßenverkehr i.S.d. § 142 StGB bedeutet "öffentlicher Verkehr", d.h. Verkehr
von Fahrzeugen oder Fußgängern auf allen Straßen, Wegen und Plätzen, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten
Gruppen von Benutzern zur Verfügung stehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50.Aufl., § 142 Rdnr. 10 und § 315b Rdnr. 2 m.w.N.).
Privatgrund ist eine öffentliche Verkehrsfläche, wenn der Verfügungsberechtigte den Verkehr nicht nur von Personen duldet, die in
engen Beziehungen zu ihm stehen oder treten wollen, sondern die Benutzung von einem unbestimmten Personenkreis zulassen
wobei auf die äußeren Gegebenheiten abzustellen ist. In der Regel nicht hierzu gehört der Hof oder Garagenhof eines
Privatgrundstücks. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das Grundstück bereits eine Einfriedung erhalten hat. Die vorliegende
Tat hat sich ausweislich des Polizeivermerks vom 11.03.2002 auf einer ca. 25 m langen und 5 m breiten Einfahrt zu einem neu
errichteten Wohnhaus ereignet. Nach dem oberen Lichtbild Bl. 19 da. scheint es sich bei der Unfallstelle lediglich um einen privaten
Hof zu handeln. Dass auf dem Hof evtl. Parkplätze vorhanden sind, die nicht (nur) von den Bewohnern des Hauses sondern von
einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden durften, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war Fahrer eines auf der Baustelle
beschäftigen Unternehmens. Baustellenverkehr genügt allerdings nicht, um öffentlichen Straßenverkehr annehmen zu können, da
insoweit die Benutzung des privaten Hofes in der Regel nur einer bestimmten Personengruppe, nämlich den Mitarbeitern der
beschäftigten Unternehmen gestattet ist.
Dass außerhalb des Vorliegens eines Regelfalls dringende Gründe dafür vorliegen, den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen anzusehen - wozu eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich ist -, ist für die Kammer nach
bisherigem Ermittlungsstand - auch angesichts der Einlassung des Beschuldigten - nicht ausreichend wahrscheinlich.
* Quelle: eigene