StPO § 153a

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- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

LG Bonn, Beschluss der 7. Großen Strafkammer vom 28. Februar 2001 - 27 AR 2/01 (Quelle F.A.Z. - jetzt auch NJW 2001, 1736 ff)

„ ... Der Absicht der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des Beschuldigten gegen eine Zahlungsauflage von 150 000 DM zugunsten der Staatskasse und weiteren 150 000 DM zugunsten der Mukoviszidose-Hilfe e. V. vorläufig einzustellen, wird zugestimmt.

A. Vorbemerkungen:

Obwohl die Strafprozessordnung (§ 153 a StPO) für die Zustimmung oder auch deren Verweigerung an sich keine Begründung vorsieht, legt die Kammer ihre Gründe offen. Diesen Gründen ist zusammenfassend vorauszuschicken:

1. Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der CDU. Die Untreue liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft trotz der für Parteizwecke ausgegebenen Gelder in der nicht ordnungsgemäßen Verbuchung mit der Gefahr, dass die auf Treuhandkonten gehaltenen rund 2 Millionen DM den Zwecken der Partei hätten entzogen werden können, und zudem in der weiteren Gefahr von Sanktionen durch den Präsidenten des Bundestages, zum Beispiel eines Verlustes von staatlichen Mitteln nach dem Parteiengesetz. Wären nämlich die anonym geführten Spenden ordnungsgemäß verbucht worden, hätte die CDU zu Lasten der anderen Parteien vom Staat eine entsprechend höhere Unterstützung bekommen.



2. Die Zustimmung des Gerichts zur Einstellung gegen Zahlungsauflage erfolgt, weil die Rechtslage unklar ist und selbst im Falle einer Anklageerhebung und eventueller Verurteilung bei Würdigung aller Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit aller Voraussicht nach nur eine Geldstrafe in Betracht käme, welche die in Erwägung gezogene freiwillige Zahlung nicht überschreiten würde. Dabei wäre neben den allgemein anerkannten Leistungen des Beschuldigten für die staatliche Gemeinschaft auch von Bedeutung, dass er nicht vorbestraft ist und der mögliche materielle Schaden für die CDU wiedergutgemacht wurde. Eine persönliche Bereicherung liegt nicht vor, vielmehr wurden auch die anonym geführten Spenden für Zwecke der Partei eingesetzt. Zudem ist die CDU als mutmaßlich Geschädigte an einer weiteren Strafverfolgung offensichtlich nicht interessiert.

Die neuen Vorschiften zum Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46 a StGB) eröffnen selbst im Falle eines Schuldspruches die Möglichkeit, von Strafe abzusehen.

Der Einstellung steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte die Namen der Spender nicht mitgeteilt hat. Gerade die anonyme Verbuchung ist überhaupt erst Voraussetzung für den Vorwurf der Untreue, der - wenn er sich im Rahmen einer Anklage und einer Hauptverhandlung bestätigen würde - durch eine nachträgliche Benennung der Spender ohnehin nicht entfallen würde.

3. Eine Einstellung nach Erfüllung einer Zahlungsauflage (§153 a StPO) ist keine Besonderheit, sondern erfolgt gerade bei Vermögensdelikten und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der täglichen Praxis der Strafgerichte, auch bei der Kammer, in einer Vielzahl von Fällen.

4. Die freiwillige Zahlung ist weder eine Geldbuße noch eine Geldstrafe. Sie bedeutet auch kein ,,Schuldeingeständnis". Gestehen kann man nur Tatsachen; diese hat der Beschuldigte im Fernsehen selbst öffentlich mitgeteilt. Die Frage, inwieweit diese Tatsachen eine Strafbarkeit begründen, ist eine Rechtsfrage.



B. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit Anfang Januar 2000 gegen den Beschuldigten wegen Untreue zum Nachteil der CDU, deren Bundesvorsitzender der Beschuldigte war. Tatsächlicher Anknüpfungspunkt ist dabei die öffentliche Erklärung des Beschuldigten, er habe in den Jahren 1993 bis 1998 Spenden von insgesamt 1,5 bis 2,0 Millionen DM entgegengenommen, ohne sie in die ,,Spendenliste" der Partei aufzunehmen. Dies sei eine ausdrückliche Bitte der Spender gewesen; er habe sein Ehenwort dafür gegeben, die Namen der Spender nicht mitzuteilen. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft soll es sich dabei um folgende Jahresgesamtbeträge gehandelt haben, wobei die Einzelbeträge nicht aufgeklärt sind:

Kalenderjahr Summe im Kalenderjahr
1993 - 900.000,00 DM
1994 - 200.000,00 DM
1995 - 270.000,00 DM
1996 - 710 000,00 DM
1998 - 94 106,50 DM
insgesamt - 2.174.106,50 DM.

Die Staatsanwaltschaft nimmt an, dass es sich dabei um Spenden von mehr als 20 000 DM pro Spender und Kalenderjahr handelte. Sie geht aufgrund der Ermittlungen davon aus, dass die einzelnen Spenden - jedenfalls zunächst - nicht in die offizielle Buchhaltung der CDU einflossen und auch später nicht im Spendenteil des Rechenschaftsberichts der Partei ausgewiesen wurden. Die Spenden sollen zunächst mit Hilfe von eng vertrauten Mitarbeitern auf Treuhandkonten eingezahlt worden sein. Später habe man die Beträge auf dem Umweg über Festgeldkonten zum größten Teil entweder für Werbemaßnahmen der Partei (einschließlich Landesverbände) unmittelbar verwendet oder als ,,sonstige Einnahmen" in das Rechenwerk der Bundespartei eingestellt. Dementsprechend seien die eingestellten Beträge ins Rechenschaftsbericht der Partei nicht als ,,Spenden", sondern eben als ,,sonstige Einnahmen" ausgewiesen worden.



Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen darüber hinaus in den Jahren 1996 bis 1998 Gelder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion der Bundespartei oder einzelnen Landesverbänden zugeflossen sein. Dabei soll es sich um insgesamt 1,146 Millionen DM gehandelt haben, wobei die Staatsanwaltschaft jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 265 000 DM den Anfangsverdacht einer Untreue zum Nachteil der CDU-Bundespartei als gegeben ansieht.
Aufgrund der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Mitte Dezember 1996 von einem Fraktionskonto per Scheck das gesamte Guthaben von rund 1,14 Millionen DM abgehoben und einem Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur vorübergehenden Verwahrung in einem Tresor übergeben wurde. Bei dieser Summe handelte es sich nach dem Ermittlungsergebnis um die Ansammlung und Verzinsung von Fraktionsbeiträgen der einzelnen Fraktionsbeiträgen in der Zeit von 1980 bis 1994. Die Guthaben waren dadurch entstanden, dass die Bundestagsverwaltung von den Diäten der einzelnen Abgeordneten monatlich 50 - 60 DM an einen Hilfsfonds der Fraktion überwies, der verzinslich angelegt war. Dieser Fonds diente der Vorsorge für hilfsbedürftig gewordene (ehemalige) Fraktionsmitglieder und -mitarbeiter. Von dem vorgenannten Betrag sollen 615 000 DM direkt auf ein Konto der CDU-Bundesgeschäftsstelle eingezahlt und als ,,sonstige Einnahmen" verbucht worden sein; weitere 166 000 DM sollen für den Wahlkampf 1998 der Bundespartei ausgegeben worden sein. Von dem verbleibenden Rest sollen insgesamt 365 000 DM an verschiedene Landesverbände der CDU geflossen sein. Nur hinsichtlich eines Teilbetrages von zusammen 265 000 DM sieht die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht einer Untreue zum Nachteil der Bundespartei, weil dieser Teilbetrag möglicherweise ohne Kenntnis der nach den Parteistatuten zuständigen Organe an einen Landesvorsitzenden beziehungsweise einen Landesverband und an einen Kreisverband gezahlt worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, mit Zustimmung des Beschuldigten das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 150 000 DM zugunsten der Staatskasse und weiteren150 000 DM zugunsten einer karitativen Einrichtung einzustellen. Hierzu hat sie im Einverständnis mit dem Generalstaatsanwalt in Köln und dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Gerichts mit Verfügung vom 09.02.2001 beantragt, worüber die Kammer in richterlicher Unabhängigkeit zu befinden hatte.



C. Gründe

.... Für die Einstellung des Verfahrens bedarf die Staatsanwaltschaft der Zustimmung jenes Gerichts, das im Falle einer Anklageerhebung für die Entscheidung, ob die Anklage zugelassen wird, zuständig wäre.

Bei der Zustimmung, die im vorliegenden Verfahrensabschnitt keine abschließende Bewertung der ermittelten Vorgänge darstellen kann, hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

I. Nach § 153 a StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts bei einem Vergehen von der Erhebung der Anklage unter anderem dann absehen, wenn eine Schadenswiedergutrnachung durch den Beschuldigten geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der in Betracht kommen den Schuld nicht entgegensteht.

...

Im Falle einer Einstellung gilt der Betroffene nicht nur als nicht vorbestraft, sondern nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG MDR 91, 891) weiterhin als unschuldig, weil eine Entscheidung in der Sache durch unabhängige Richter gerade nicht getroffen wird.

II. Die Annahme der Staatsanwaltschaft im Falle der anonym verbuchten Spenden liege der objektive Tatbestand einer Untreue zu Lasten der CDU-Bundespartei vor, ist nicht gänzlich zweifelsfrei...

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Verstöße gegen das Parteiengesetz keine unmittelbaren strafrechtlichen Sanktionen auslösen. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den Tatbestand der Untreue unter zwei Gesichtspunkten geprüft: zum einen, ob sich die geschilderte Handlungsweise wegen Verstoßes gegen die Finanzordnung der CDU unmittelbar zu Lasten dieser Partei auswirkte, und zum anderen, ob die geschilderte Handlungsweise wegen der drohenden wirtschaftlichen Sanktionen nach dem Parteiengesetz eine Untreue zum Nachteil der CDU darstellen kann. Hierzu bemerkt die Kammer im einzelnen, wobei sich diese Bemerkungen im Hinblick auf den Verfahrensstand nicht als abschließende Meinungsbildung darstellen können und die Staatsanwaltschaft in ihrem sorgfältig begründeten Vermerk zur Rechtslage die Zweifelsfälle durchaus auch schon angesprochen hat:



1) Entgegennahme der anonym verbuchten Spenden

Insoweit kann eine Untreue unmittelbar zu Lasten der CDU nicht in Betracht kommen. Inwieweit die Entgegennahme schon eine wirtschaftliche Sanktion aufgrund des Parteiengesetzes zum Nachteil der CDU ausgelöst haben kann, ist zweifelhaft. Es wäre in diesem Handlungsabschnitt allenfalls an einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.5 und Abs 3 PartG zu denken. Hiernach sind anonyme Spenden von mehr als 1 000 DM im Einzelfall unverzüglich an das Präsidium des deutschen Bundestages weiterzuleiten. Das Gleiche gilt für solche Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung eines nicht genannten Dritten handelt.

Diese sofortige Durchleitung an die Bundestagsverwaltung dürfte allerdings wegen des Gesetzeswortlauts in der ersten Alternative nur bei echter Anonymität geboten sein, also nicht dann, wenn der Spender lediglich verschleiert wird. Die zweite Alternative des „Weiterleitens der Spende eines nicht genannten Dritten" kann bier noch nicht gegeben sein.

2) Einzahlung der Spenden auf sogenannte Treuhandkonten

Die Annahme einer Untreue wegen Verstoßes, gegen die parteiinternen Dispositionsbefugnisse hätte primär zur Voraussetzung, dass die Weisung der Spender näher bekannt ist. Untreue zum Nachteil der CDU dürfte entfallen, wenn es dem Beschuldigten aus Sicht der Spender freigestellt war, persönlich über die Gelder zu verfügen Ob sich daraus dann andere (verjährte oder nicht verjährte) Rechtsfolgen ergäben, kann hier außer Betracht bleiben, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

Des weiteren wäre zu beachten:

Untreue wird in der Rechtsprechung schon dann angenommen wenn die Verfügbarkeit der Einnahmen die einer bestimmten juristischen oder natürlichen Person (hier CDU) zustehen, durch Verschleierung seitens des für diese Personen Handlungsberechtigten erheblich erschwert wird und so eine konkrete Vermögensgefährdung eintritt; der endgültige Entzug solcher Einnahmen zu Lasten des Berechtigten ist nicht immer erforderlich. Deshalb würde die Tatsache, dass die Spenden letztlich doch der CDU als Gesamtpartei zugute gekommen sind nicht von vornherein eine Untreue verhindern. Für jeden Fall klare Maßstäbe, wann eine solche konkrete „Vermögensgefährdung" anzunehmen ist, gibt es allerdings nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnte eine solche Gefahrenlage ausscheiden, wenn die Gelder trotz der Verbuchung auf Treuhandkonten für die Partei als sicher galten ... allerdings dürfte die ,,Gefahrenlage" auch an der Zugriffsmöglichkeit der nach der Satzung zuständigen Organe zu messen sein.



Hinsichtlich einer eventuellen Untreue unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer Sanktionsgefahr nach dem Parteiengesetz wäre zunächst zu prüfen, inwieweit in der Einzahlung auf ein Treuhandkonto für die CDU ein rechtswidriges Erlangen des Geldes im Sinne § 23 a Absatz 1 und 2 PartG gesehen werden kann; dies ist zweifelhaft, weil die Verweisung auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 2 Nr.5, 1. Alt., nur Spenden von Personen erfassen dürfte, die den Funktionsträgern der Partei tatsächlich unbekannt sind. Würde man den Begriff des rechtswidrigen Erlangens entgegen dem Wortlaut des Gesetzes weiter fassen, also auch auf jene Spenden ausdehnen, deren Ursprung ein Vorstandsmitglied oder Schatzmeister namentlich kennt, diese aber zum Zwecke der Verheimlichung auf einem Anderkonto bereithält, dann könnte schon dieses Bereithalten die Sanktion auslösen, ohne dass die Parteigremien von dem Bereithalten tatsächliche Kenntnis haben. Dies wiederum könnte dazu führen, dass ein solcher ,,Spendensammler" nicht nur der Partei Gelder vorenthält, sondern auch die Sanktionen in dreifacher Höhe auslöst, wenn die Gelder von ihm nicht sofort an die Bundestagsverwaltung abgeführt werden. Auf diese Weise könnte ein Funktionsträger der Partei deren wirtschaftlichen Ruin herbeiführen, ohne dass das Geld ihr in irgendeiner Form zugute kam. Für eine solche Weiterung dürfte keine Notwendigkeit bestehen, weil die Sanktion für ein Verhalten von Funktionsträgern der Partei immer noch erfolgen kann, nachdem das Geld der Partei zugute gekommen, aber nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht worden ist...

3) Ausgabe der anonym verbuchten Gelder für Parteizwecke

Unter dem Gesichtspunkt eines parteiinternen Satzungsverstoßes wird eine Untreue in diesem Stadium von vornherein ausscheiden. Hinsichtlich der Sanktionen des Parteiengesetzes. wird man aber die Ausgabe zu Parteizwecken als ein ,,Erlangen" der Gelder durch die Partei ansehen können. Der Entschluss, sie dem Vermögen der Partei durch Ausgabe für Parteizwecke einzuverleiben, dürfte die Sanktionsgefahr für die Partei ausgelöst haben.



Ungeachtet der Frage, inwieweit der Beschuldigte insoweit noch Einfluss genommen hat, stellt sich aber die grundsätzliche Frage, ob der bloße Rechtsverstoß gegen das Parteiengesetz auch angesichts der damit ausgelösten Sanktionen gegen die Partei strafrechtlich eine Untreue sein kann. Dabei ist in erster Linie zu bedenken, dass sich die im Rahmen des § 266 StGB sanktionierte Treuepflichtverletzung auf die besondere Treuepflicht gegenüber dem Treugeber, also hier der CDU, bezieht, nicht aber auf die gegenüber dem Staat bestehende Pflicht, Gesetze einzuhalten. Nicht jeder Gesetzesverstoß ist strafbar. Andererseits erscheint nicht generell ausgeschlossen, dass die Herbeiführung einer voraussehbaren Sanktionsgefahr zu Lasten des Treugebers (hier: CDU) eine Untreue sein kann. Soweit Normen verletzt werden, die nicht dem Schutz des Vermögens des Treugebers dienen, sondern anderen Zwecken dienen, sind die strafrechthchen Folgen allerdings streitig...

5) Abgabe des Rechenschaftsberichts

Unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen parteiinterne Statuten ergeben sich strafrechtlich keine neuen Ansatzpunkte gegenüber den bisherigen Ausführungen.

Würde man eine Strafbarkeit wegen Untreue unter dem Gesichtspunkt drohender Sanktionen des Parteiengesetzes grundsätzlich bejahen, wären folgende Alternativen zu würdigen:

a) Die Gefahr eines Verlustes der staatlichen Mittelzuweisung durch einen in Teilen falschen oder unvollständigen Rechenschaftsbericht (§ 23 IV PartG) dürfte zumindest in subjektiver Hinsicht nicht als strafrechtlich relevante Untreuehandlung zu Lasten der CDU in Betracht kommen. Die Kammer neigt mit dem Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Urteil vom 31.01.2001) zu der Auffassung, dass nach dieser Vorschrift ein endgültiger materiell-rechtlicher Ausschluss der Mittelzuweisung trotz rechtzeitiger Einreichung des Rechenschaftsberichts zu verneinen ist. Das dürfte sich aus der Gesetzessystematik im Vergleich mit § 23 a PartG ergeben; bei anderer Ansicht wäre für die Sanktion nach § 23 a PartG kaum noch Raum, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die von der Bundestagsverwaltung zur Ermittlungsakte gereichten Gesetzesmaterialien dürften diese Auffassung eher noch stützen als widerlegen. Die entgegenstehende Auffassung der Bundestagsverwaltung würde im übrigen den Parteien jeglichen Anreiz zur nachträglichen Korrektur eines Rechenschaftsberichts nehmen mit der nicht unwahrscheinlichen Folge, dass dann selbst die Sanktion nach § 23 a PartG faktisch kaum mehr zum Zuge käme.

Auch die Staatsanwaltschaft geht im übrigen davon aus, dass insoweit zumindest die subjektiven Voraussetzungen fraglich sind.



b) Bejaht man die Strafbarkeit der Inkaufnahme der Sanktionsgefahren grundsätzlich, so spräche dann vieles dafür zumindest die objektiven Voraussetzungen eines Untreuetatbestandes unter dem Gesichtspunkt der Sanktionsgefahren nach § 23 a PartG (doppelter Betrag der nicht im Rechenschaftsbericht erwähnten Spenden) als gegeben anzunehmen. Dies würde zumindest die rund 1 Million DM betreffen, die im Bilanzvolumen des Rechenschaftsberichts fehlte. Soweit die zweite Million als ,,sonstige Einnahme" in den Rechenschaftsbericht eingeflossen ist, könnte einer Sanktion zunächst der Wortlaut des § 23a entgegenstehen, weil dort nur von rechtswidrig erlangten ,,Spenden" die Rede ist. Indessen dürfte nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des Parteiengesetzes, nämlich die Spendeneinnahmen der Parteien transparent zu machen, auch der Fall erfasst werden, in dem Spenden nicht in der dafür vorgesehenen Position, sondern an anderer Stelle der Einnahmeseite, dargestellt werden.

Im Bedarfsfall wäre allerdings auch den Hinweisen nachzugehen, wonach in der ,,Arbeitsgruppe Parteiengesetz" bereits bei der parlamentarischen Vorbereitung des Parteiengesetzes 1983 überparteiliche Einigkeit bestanden habe, die Rubrik ,,sonstige Einnahmen" sei vor allem dafür gedacht gewesen, einen Sockelbetrag von 5 Prozent der Spenden dort führen zu dürfen. Dies widerspräche zwar dem Wortlaut des Gesetzes. Hätte es eine solche Praxis etwa auch bei den anderen Parteien gegeben, und wäre sie von der Bundestagsverwaltung nicht beanstandet worden, könnte dies auch Einfluss auf eine strafrechtliche Bewertung der Rechenschaftsberichte haben. Denn die Gefahr einer Sanktion wäre dann zumindest geringer und möglicherweise nicht mehr konkret genug gewesen.

III. Käme es nach Erhebung und Zulassung einer Anklage letztlich auch zu einem richterlichen Schuldspruch, müßte das Gericht in einer Strafe neben dem Maß der Pflichtwidrigkeit auch das Vorlebendes Betroffenen sowie sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung berücksichtigen (§ 46 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat diese Aspekte in dem 22seitigen Antrag auf Zustimmung zur Einstellung schon gründlich herausgearbeitet. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Dabei wäre einerseits hervorzuheben, dass der Beschuldigte als damaliger Bundeskanzler und Parteivorsitzender der CDU gerade im Hinblick auf die in den achtziger Jahren geführte Debatte um die Spendensammelpraxis der Parteien zu besonderer Sorgfalt Anlass gehabt hätte und insoweit auch seiner Vorbildfunktion besser hätte Rechnung tragen müssen.



Andererseits gäbe es weit überwiegende Milderungsgründe, als da wären:

- sein über 50 Jahre währendes Engagement für die staatliche Gemeinschaft auf allen Ebenen der Politik
- seine unbestrittenen Verdienste um die Schaffung einer europäischen Friedenszone im allgemeinen, um die Aussöhnung mit den Nachbarn Deutschlands und um die deutsche Einheit im besonderen.

Dabei dürfte nicht übersehen werden, dass die hier in Rede stehende Tat der nicht ordnungsgemäßen Verbuchung von Spenden nicht der persönlichen Bereicherung diente, sondern aus seiner Sicht dem Wohl der von ihm geleiteten Partei und damit im Beziehungsgeflecht seines politischen Engagements stand: Ohne sein hohes Ansehen in den bereits erwähnten Ämtern hätte er wohl kaum in die Versuchung kommen können, größere Spenden ohne ordnungsgemäße Verbuchung anzunehmen.

Zu Recht hebt die Staatsanwaltschaft auch hervor, dass die persönlich herabwürdigenden Angriffe in der Medienberichterstattung mildernd berücksichtigt werden müssten.

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein in der neueren Gesetzgebung besonders hervorgehobenes Strafzumessungsmerkmal. So könnte gemäß § 46 a StGB selbst im Falle eines Schuldspruchs von einer Strafe abgesehen werden, nachdem der Beschuldigte im Rahmen einer legalen Spendensammelaktion den der CDU entstandenen finanziellen Nachteil, soweit er von ihm zu verantworten ist, bei weitem wiedergutgemacht hat.

Unter all den vorgenannten Umständen, die im Antrag der Staatsanwaltschaft noch näher erläutert werden hält die Kammer die vorgesehene Zahlungsauflage von 300 000 DM für nicht unangemessen.

Die Vorschrift des § 153 a StPO sieht primär vor, dass solche Zahlungsauflagen dem durch die angebliche Tat Geschädigten zukommen, das wäre hier die CDU. Jedoch ist - wie bereits erwähnt - der finanzielle Nachteil bereits ausgeglichen.

Die vorgesehene Zahlungsfrist von 3 Monaten ist