OLG Karlsruhe, 26.08.2004, 3 Ss 103/04, StVG, 21, IntVO, 69a, StGB, auslaendische, Fahrerlaubnis, Inland, Ausland, Kraftfahrzeugfuehrer, Sperre, Mitgliedstaat, Fahren, ohne, Fahrerlaubnis, keine,
Bestrafung, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien,
Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO;
Richtlinie 91/439 EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 2
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
- Stand: 25. Januar 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.08.2004 - 3 Ss 103/04 *
Das AG Singen verurteilte den Angekl am 21.4.2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR. Auf die Revision des Angekl hebt das OLG das Urteil des AG auf, spricht den Angekl
frei und ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekl von der Staatskasse getragen
werden.
,, ... 1. Das AG Singen hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angekl ist deutscher Staatsangehöriger. Nachdem ihn das
AG Singen mit Urt. v. 21.10.1996 - rechtskräftig seit dem 26.11.1996 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer
Geldstrafe verurteilt und ihm zudem - bei Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung - die Fahrerlaubnis entzogen
hatte, verlegte der Angekl seinen Wohnsitz nach Spanien, wo er am 6.11.1997 - nach Ablauf der gegen ihn festgesetzten
Sperrfrist am 20.6.1997 - die spanische erwarb. Den Antrag des Angekl, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in der
Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das Landratsamt K am 18.6.2001 ab, weil der Angekl sich einer von
dort geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen wollte. Der gegen den Bescheid vorn
18.6.2001 gerichtete Widerspruch des Angekl wurde vom Regierungspräsidium F am 21.2.2002 - bestandskräftig seit dem
22.3.2002 - abschlägig beschieden. Am 19.10.2003 befuhr der Angekl mit seinem PKW öffentliche Straßen in G-R.
Das AG Singen vertritt die Auffassung, dass der Angekl dies ohne gültige Fahrerlaubnis tat und er sich dessen auch bewusst
war. Die spanische Fahrerlaubnis berechtige ihn wegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der
Bundesrepublik, weswegen der Angekl nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar sei.
2. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil dievon § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 auf den
vorliegenden Fall gegen übergeordnetes Europarecht verstößt.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABI. L 237 S. 1) in der
Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABI. L 150 Seite 41) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Diesem Grundsatz. trägt § 4 Abs. 1 IntV0
Rechnung, indem dort bestimmt ist, dass Inhaber ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berech-, tigung im Inland
Kraftfahrzeuge führen dürfen (- soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben; für Inhaber einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland gilt die entsprechende Regelung des § 28 Abs. 1 FeV).
Art. 8 Abs. 4 i.Vm. Abs. 2 der genannten Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit einer
ausländischen Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn gegen den Inhaber dieser Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet dieses Staates
innerstaatliche Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis
angewandt wurden. Diese Regelung stellt einen Ausnahmetatbestand zu dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie genannten
allgemeinen Grundsatz dar, der mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 in konkretisierter Form in nationales Recht umgesetzt wurde.
Nach dem Wortlaut dieser Norm darf - u.a. - der Inhaber eines ausländischen Führerscheins nicht im Inland fahren, dem zu
irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht - rechtskräftig - die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Noch
im Jahr 2002 hatte der BGH (BGHSt 47,335, 342 [= zfs 2002, 448]) keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 28
Abs. 4 Nr. 3 FeV (der wortgleich mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 ist) - und insbesondere auch nicht gegen eine Auslegung, die
deren Geltung auch auf sog. Altfälle vor In-Kraft-Treten der FeV erstreckte mit dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften. Der Senat teilte diese Auffassung (so bereits der 2. Strafsenat vgl. Urt. v. 14.10.2002 - 2 S s 206/01 -,
VRS 105, 374) und sah deswegen in einem ähnlich gelagerten Fall von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem.
Art. 234 Abs. 3 EGV ab (Senat Beschl. v. 13.5.2003 - 3 Ss 60/03).
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest: In seinem am 29.4.2004 (C-476/01) auf
Vorlageverfügung durch das AG Frankenthal im Wege der Vorabentscheidung ergangenen Urteil hat der Europäische
Gerichtshof (veröffentlicht in NJW 2004, 1725 ff. [= zfs 2004, 287]) eine der an ihn gestellten Vorlagefrage dahingehend
beantwortet, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des
Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem
Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist'.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine aufgestellt worden sei, um die Freizügigkeit von Personen, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, als Ausübung einer durch den
Vertrag garantierten Grundfreiheit zu erleichtern. Jede Einschränkung dieses Grundsatzes müsse, um die Gemeinschaftsziele
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nicht zu gefährden,
eng ausgelegt werden. Eine Beachtung dieser Grundsätze verbiete eine Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439
dahingehend, dass ein Mitgliedstaat befugt sei, einer Person, der auf seinem Hoheitsgebiet eine früher von ihm erteilte
Fahrerlaubnis entzogen worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines (möglicherweise) später von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen. Diese Argumentation führt dazu, dass eine
entsprechend einschränkende Auslegung auf das innerstaatliche Recht - § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 - übertragen werden muss
(allgemein zur Verbindlichkeit der Entscheidungen des EuGH nach Art. 234 EGVvgl. Wissmann, in: Erfurter Kommentar
zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. (2004), Art. 234 EGV Rn 37).
Damit kann eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 keinen Bestand
haben, wenn - wie hier - der inländische Kraftfahrzeugführer im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, die ihm nach
Ablauf einer im Inland verhängten Sperre nach § 69a StGB erteilt wurde (ebenso OLG Stuttgart Beschl. v. 24.5.2004 - 2 Ss
129/2004 -), wobei unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall ein Antrag des Angebot auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4
Abs. 4 Intendant, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, bestandskräftig abgelehnt
wurde, da dies die Gültigkeit der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs nicht berührt.
Die Revision ist damit begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des AG Singen, die nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, weswegen der Senat den Angekl -
mit der entsprechenden Kostenfolge freispricht (§ 354 Abs. 1 StPO) ... "
* Quelle: zfs 2004, 531 f