TDSV § 5, ZPO § 286
- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
LG Paderborn, Urteil vom 29.03.2001 - 5 S 299/00 *
Tatbestand: Die Kl. begehrt die Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts sowie von Schadensersatz aus einem Mobilfunkvertrag.
Unter dem 28.04.1998 schlossen die Parteien einen Mobilfunkvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
Benutzungsgebühren berechneten sich nach dem D 2-Fun 24 mit 10 Sekunden-Takt-Tarif. Nach Nr. 9 des Vertrages wünschte die
Bekl. eine Verbindungsübersicht mit verkürzter Zielrufnummer. Dem Vertragsabschluss lagen die AGB der Kl. zu Grunde. Nr. 9 der
AGB regelt die Speicherung der Verbindungsdaten sowie den Beweis der Richtigkeit der Entgeltabrechnung. Unter Nr. 9.1 der
AGB heißt es: "MMO speichert - vorbehaltlich Nr. 9.2 - Verbindungsdaten unter Kürzung der Zielrufnummer um die letzten 3
Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte. bis zu 80 Tage nach Versendung der Rechnung." Nach Nr.
4.6 der AGB sind Einwendungen gegen die Rechnung innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Im
Falle des Widerrufs bzw. der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung ist die Kl. nach Nr. 4.2 der AGB zur Erhebung eines
Zusatzentgelts berechtigt. Nach Nr. 4.5 ist die Kl. berechtigt, im Falle des Verzuges des Kunden mit der Zahlung für zwei
aufeinander folgende Monate das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, die Zugangsberechtigung des Kunden zum D 2-Netz zu
sperren und sämtliche Forderungen aus dem Vertrag sofort fällig zu stellen. Unter dem 13.10.1998 stellte die Kl. der Bekl. für den
Monat August einen Betrag von 937,96 DM, am 12.11.1998 für den Monat September von 1.212,61 DM, am 14.12.1998 für den
Monat Oktober von 715,79 DM und unter dem 13.01.1999 für den Monat November 1998 einen Betrag von 388,01 DM in
Rechnung. Bei den letztgenannten drei Rechnungen berücksichtigte die Kl. jeweils einen Betrag von 2,30 DM für den Widerruf
einer Einzugsermächtigung. Die geltend gemachten Rechnungsbeträge beruhten zum überwiegenden Teil auf Nutzungsgebühren für
sog. SMS-Nachrichten. Für den Monat August wurden 1937, für September 2632, für Oktober 1577 und für November 989
SMS-Nachrichten berücksichtigt. Den - nicht streitgegenständlichen - Rechnungen für Juni und Juli 1998 hatten 24 bzw. 406
SMS-Nachrichten zu Grunde gelegen. Die Kl. mahnte die Rechnungsbeträge unter Fristsetzung an. Den Zahlungsaufforderungen
kam die Bekl. nicht nach. Unter dem 28.01.1999 deaktivierte die Kl. die D 2-Karte und berechnete der Bekl. wegen der vorzeitigen
Vertragsbeendigung einen Schadensersatzbetrag von 346,63 DM. Zugleich schrieb sie der Bekl. einen Betrag von 28 DM für
ersparte Portoaufwendungen gut. Die Bekl. zahlte insgesamt 449,03 DM, erhob jedoch Bedenken gegen die Richtigkeit der
Abrechnungen, insbesondere gegen die Anzahl der in Rechnung gestellten SMS-Nachrichten. Die Klage hatte zum überwiegenden
Teil Erfolg. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe: Die Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung des vom AG zuerkannten Betrages von 2.782,33
DM. Da mit den Teilzahlungen der Kl. über 449,03 DM die jeweils berechneten Basispreise und Gesprächsverbindungen
ausgeglichen sind, verhält sich der vom AG zuerkannte Betrag von 2.782,33 DM allein über die mit den Rechnungen vom
13.10.1998, 12.11.1998, 14.12.1998 und 13.1.1999 für die Monate August bis November 1998 berechneten SMS-Übermittlungen
jeweils zzgl. 2,30 DM/monatlich für die von der Bekl. gewählte Zahlungsweise "Überweisung". Der Kl. steht für diese
SMS-Übermittlungen jedoch kein Entgelt zu. Denn sie hat nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, in welchem Umfang sie
tatsächlich in den betreffenden Monaten für die Bekl. SMS-Übermittlungen übermittelt hat.
Die von der Bekl. erhobenen Einwendungen gegen die erteilten Rechnungen sind nicht auf Grund der mit Abschluss des Vertrages
vereinbarten Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Die Kl. hat es verabsäumt, ihre Kunden hinreichend darüber aufzuklären, dass
eine Erfassung von Leistungsdaten für SMS-Übermittlungen nur nach Datum, Uhrzeit und Gesprächsdauer technisch und
wirtschaftlich möglich ist und dass diese von ihr lediglich von einem externen Betreiber übernommen werden.
Auch auf eine Beweiserleichterung kann sich die Kl. entgegen ihrer Ansicht nicht berufen. Die von ihr angeführte Bestimmung des §
6 IV TDSV ist nicht einschlägig, weil sie für Verbindungsdaten der Sprachtelekommunikation i. S. des § 5 I TDSV gilt, nicht aber
für sonstige Verbindungsarten. Darüber hinaus hat die Kl. mit ihrem Vortrag, dass es ihr technisch nicht möglich sei, für
SMS-Übermittlungen Einzelverbindungsnachweise zu erstellen, selbst eingeräumt, dass in den von ihr erteilten Rechnungen keine
Verbindungsdaten mit gekürzter Zielrufnummer enthalten gewesen sind. Es kann auch dahinstehen, ob technische oder
wirtschaftliche Probleme einem hinreichenden Leistungsnachweis entgegenstehen. Keinesfalls lässt sich daraus eine
Beweislastumkehr oder auch nur eine Beweiserleichterung herleiten.
Die von der Kl. nachträglich erstellte und von der Bekl. bereits in erster Instanz vorgelegte Verbindungsübersicht reicht zum Beweis
der Leistungserbringung nicht aus. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Verbindungsübersicht ohnehin nur einen Teil des hier in
Rede stehenden Abrechnungszeitraumes abdeckt, enthält sie keinerlei ungekürzte oder gekürzte Zielrufnummern, so dass es der
Bekl. nicht möglich wäre, anhand dieser Übersicht den Nachweis zu erbringen, dass die in ihr aufgelisteten SMS nicht von ihrem
Mobiltelefon versandt worden sind. Vielmehr gibt die Verbindungsübersicht im Gegenteil sogar Anlass zu Zweifeln der Richtigkeit
des von der Kl. berechneten Leistungsumfanges. Denn danach hätte die Bekl. wochenlang zu den unterschiedlichsten Tages- und
Nachtzeiten mehrere Stunden lang, zum Teil im Minuten-Abstand, SMS versenden müssen und zwar mit einer solchen Häufigkeit,
dass dies der Kammer nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf das Ausbildungsverhältnis der Bekl. mehr als zweifelhaft erscheint.
Danach hätte die Kl. aber zum Nachweis ihrer Leistungserbringung ausreichenden Beweis dafür anbieten müssen, dass die von ihr in
den jeweiligen Abrechnungsmonaten berechnete Anzahl von SMS deshalb vom Mobilfunktelefon der Bekl. aus versandt worden
sein müssen, weil die Erfassungseinrichtungen des von ihr betriebenen Mobilfunknetzes so konzipiert sind und einwandfrei arbeiten,
dass lediglich von der Bekl. versandte SMS erfasst worden sein können, also eine missbräuchliche Verwendung ihrer Karte sowie
ihres Verrechnungskontos durch dritte Personen ausgeschlossen war. Deshalb war auch den Beweisangeboten der Kl. nicht
nachzugehen, die darauf hinausliefen, den Nachweis zu führen, dass ihr Leistungserfassungssystem gewährleiste, dass nur von der
Bekl. veranlasste Leistungen erfasst werden.
* Quelle: NJW-RR 2002, 998