TDSV § 6, ZPO § 286
- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 23.10.2000 - 2 C 58/00 *
Tatbestand: Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung von Telefonentgelt in Anspruch. Die Kl. betreibt den Mobilfunkdienst Dl. Der
Bekl. ist deren Kunde. Der Bekl. schloss am 19.09.1996 mit der Kl. einen Vertrag für den Mobilfunkdienst Dl. In der Rubrik
Speicherung der Verbindungsdaten wurde in dem Vertragsformular nichts ausgefüllt. Die Kl. stellte dem Bekl. unter dem
09.09.1997 4.052,22 DM in Rechnung. Mit Fax vom 16.09.1997 und vom 02.10.1997 wandte sich der Bekl. an die Kl. und teilte
mit, dass mit der Abrechnung etwas nicht stimmen könne. Unter dem 08.10.1997 stellte die Kl. dem Bekl. 49 DM, unter dem
12.11.1997 66,25 DM und unter dem 09.12.1997 39,20 DM in Rechnung. Auf die Rechnung vom 09.09.1997 zahlte der Bekl. am
23.04.1998 712,19 DM. Weitere Zahlungen leistete der Bekl. nicht. Sämtliche Verbindungsnachweise wurden von der Kl.
inzwischen gelöscht und können nicht mehr vorgelegt werden. Die Kl. hat mit ihrer Klage zunächst 4.236,67 DM geltend gemacht
und schließlich nach Rücknahme der Klage im Übrigen nur noch die Restforderung aus der Rechnung vom 09.09.1997 sowie die
Beträge aus den drei weiteren Rechnungen verfolgt und beantragt, die bekl. Partei zu verurteilen, an die Kl. 3.524,48 DM nebst
8,35% Zinsen seit dem 29.12.1997, nebst 15 DM Mahnkosten zu zahlen. Klage und Berufung der Kl. waren erfolglos.
Entscheidungsründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung der von ihr
geltend gemachten Beträge aus den Telefonentgeltabrechnungen vom 09.09.1997, 08.10.1997, 12.11.1997 und 09.12.1997. Denn
die Kl. konnte die nach ihrer Behauptung erbrachten Leistungen nicht schlüssig darlegen.
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Mobilfunkdienst Dl zu Stande gekommen. Der Bekl. schuldet aus diesem
Vertragsverhältnis grundsätzlich für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen ein Entgelt, das ihm regelmäßig durch die Kl.
in Rechnung gestellt wird. Der Bekl. hat vorliegend den Anfall der Verbindungsentgelte bestritten. Die Kl. trägt die
Substantiierungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnungen (OLG Celle, NJW-RR 1997, 568 [569]). Sie ist dieser
Substantiierungslast nicht nachgekommen.
Für die Richtigkeit der von der Kl. gestellten Rechnungen spricht zunächst nicht der Beweis des ersten Anscheins. Dies ergibt sich
schon aus den Darlegungen der Kl., wonach sie für die aus dem Ausland geführten Gespräche des Kunden von den ausländischen
Netzbetreibern nur Bänder erhalte, auf denen die Kosten der Gespräche verzeichnet seien, nicht aber die einzelnen Verbindungen.
Hat die Kl. nach ihrem eigenen Vortrag aber keinen Einblick in die Abrechnungsweise ihrer ausländischen Vertragspartner und
übernimmt nur deren Abrechnungsergebnisse, so kann bereits nicht von einem feststehenden typischen Geschehensablauf
ausgegangen werden. Ein Anscheinsbeweis scheidet demnach aus.
Die Kl. ist auch nicht gem. § 6 IV 2 TDSV von ihrer Darlegungslast befreit worden. Nach § 6 IV 2 TDSV wird der Anbieter von
der Vorlagepflicht bzgl. der Verbindungsdaten frei, wenn diese nach § 6 III 2 TDSV oder nach § 6 IV Nr. 2 TDSV gelöscht worden
sind.
Nach §' 6 III 2 TDSV dürfen die Verbindungsdaten zu Beweiszwecken bis zu achtzig Tage nach Versendung der Rechnung
gespeichert werden. Die Vorschrift kann nach Auffassung des Gerichts nicht dahin verstanden werden, dass der Diensteanbieter,
wenn er nach 80 Tagen die Verbindungsdaten löscht, unter allen Umständen von seiner Darlegungslast entbunden ist. Werden
nämlich innerhalb der achtzig Tage Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen erhoben, so muss es dem Diensteanbieter
erlaubt sein, zum Beleg für die Richtigkeit der Rechnungen, diese Daten bis zu einer abschließenden Klärung der Einwendungen zu
speichern (OLG Celle, NJW 1997,568 [569]; Büchner, in: TKG, 2. Aufl., Anh. § 89 § 6 TDSV Rdnr. 2). Einwendungen wurden
hier seitens des Bekl. ausdrücklich am 02.10.1997 gegen die Rechnung vom 09.09.1997 erhoben und zumindest konkludent auch
gegen die folgenden Rechnungen, indem der Bekl. den Ausgleich der in Rechnung gestellten Beträge unterließ (Büchner, in: TKG,
Anh. § 89 § 6 TDSV Rdnr. 2). Hat die Kl. hier ihre Einzelverbindungsdaten dennoch gelöscht, so hat sie sich selbst in Beweisnot gebracht.
Der Diensteanbieter wird von seiner Darlegungslast befreit, wenn die Löschung der Daten auf Grund eines dem Kunden
zurechenbaren Verhaltens geschieht (OLG Celle, NJW 1997, 568 [569]). Einen solchen Fall normiert insbesondere § 6 IV 1 Nr. 2
TDSV, wonach nämlich die Daten nach Versendung der Rechnung auf Verlangen des Kunden vollständig zu löschen sind. Ein
vergleichbares dem Bekl. zurechenbares Verhalten kann aber nicht darin erblickt werden, dass der Bekl. bei Abschluss des zwischen
den Parteien bestehenden Vertrages in der Rubrik" Speicherung der Verbindungsdaten" keine Wahlmöglichkeit angekreuzt hat und
damit auch nicht den Einzelverbindungsnachweis vertraglich vereinbart hat. Der Bekl. hat damit nämlich nicht zu seinen Lasten auf
den eventuell erforderlichen Nachweis der abgerechneten Verbindungen verzichtet, sondern nur darauf, dass ihm mit jeder
Rechnung die Einzelverbindungen mitgeteilt werden. Aus § 6 VII 1 TDSV ergibt sich nämlich, dass diese Mitteilung nur auf Grund
eines schriftlichen Antrags des Kunden zulässig ist. Diesen Antrag hat der Bekl. hier nicht gestellt. An der Verteilung der
Darlegungslast ändert dies jedoch nichts.
Dass es der Kl. nach deren Behauptung nicht möglich sein soll, die aus dem Ausland getätigten Gespräche in Form von
Einzelverbindungen aufzuschlüsseln, mag der Fall sein. Es enthebt sie jedoch nicht von ihrer prozessualen Darlegungslast.
* Quelle: NJW-RR 2002, 997 f