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Grobe Fahrlässigkeit - § 61 VVG

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Stand: 30. März 2013

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Nach dem Gesetz ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt (§ 61 VVG). Dementsprechend spielt der Begriff in der Praxis des Versicherungsrechts eine erhebliche Rolle. Im Gesetz findet sich keine Beschreibung dafür, unter welchen Voraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers ein VN „grob fahrlässig" handelt. Der dadurch eröffnete Beurteilungsspielraum birgt die Gefahr der willkürlichen Behandlung von Einzelfällen je nach Standpunkt des entscheidenden Gerichts in sich. Eine versicherungsnehmerfreundliche Bearbeitung solcher Fälle ist leider nicht die Regel. Nachfolgend erfolgt eine Eingrenzung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit nach Maßgabe der ausgewerteten Literatur und Rechtsprechung.

1. Objektiv schweres Verschulden
2. Subjektiv schweres Verschulden
3. Unentschudlbares Verhalten
4. Besondere Umstände
5. Augenblicksversagen
6. Beispiele

Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 1966, 1150; BGH VersR 1989, 582, 583; BGH NJW 1992, 3235, 3236; BGH NJW 2001, 2092, 2093).

1. Objektiv schweres Verschulden

Objektiv muß das Verschulden sehr schwer sein. Das ist der Fall, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn das Nächstliegende, das, was jeden in der gegebenen Situation einleuchtet, außer acht gelassen wird (LG Hanau NJW-RR 1992, 1251).

2. Subjektiv schweres Verschulden

Das Verschulden muß auch subjektiv schwer sein. Das ist der Fall, wenn dem VN alle objektive Umstände bekannt waren, aus denen das schwere Verschulden abzuleiten ist.

Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß übersteigt. Neben dem objektiven nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abstellenden Maßstab sind somit auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH VersR 1992, 1085 f.).



3. Unentschuldbares Verhalten

Im subjektiven Bereich der Fahrlässigkeit müssen in der Individualität des Handelnden liegende Umstände festgestellt werden, die - liegen die objektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit vor - den Grund des momentanen oder einmaligen Versagens erkennen lassen und die es rechtfertigen, das Handeln milder zu bewerten.

Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt ein subjektiv unentschuldbares Verhalten voraus. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt muss durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer acht gelassen worden sein. Es muß sich auch in subjektiver Hinsicht um ein ggü. einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes - schweres - Verschulden handeln (LG Hanau NJW-RR 1992, 1251).

Ein grob fahrlässiges Verhalten kann zu verneinen sein, wenn dieses auf geschäftlicher Unerfahrenheit, Krankheit oder das fortgeschrittene Alter des VN zurückzuführen ist.

Der VN kann entschuldigt sein, wenn sein Entschluß, eine Stehlgutliste erst nach erfolgter Schadensregulierung an die Polizei zu übersenden, auf einer dahingehenden fehlerhaften Beratung durch seinen Anwalt beruht. Auf eine - auch unrichtige - Auskunft eines RA darf sich der VN grundsätzlich verlassen (BGH NJW 1981, 1090, 1099; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 860, 861). In keinem Fall darf der VN blindlinks auf den vom Wortlaut der maßgeblichen AVB abweichenden anwaltlichen Rat vetrauen, wenn der RA hierfür keine einleuchtende Erklärung gegeben hat, diese vielmehr nicht nachvollziehbar und unverständlich ist, weswegen dessen Unrichtigkeit auch dem versicherungsrechtlichen Laien aufdrängen muß (zweifelhaft; so OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 860, 861).

4. Besondere Umstände

Im Rahmen des subjektiven Schuldvorwurfes sind auch besondere, in den seelischen und physischen Umständen der betreffenden Person liegende Umstände - Krankheit, Hirnleistungsschwäche pp. - beachtlich. Liegen solche Umstände vor, muß geprüft werden, ob es sich trotzdem um ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, also um ein grobes Versehen handelt.



5. Augenblicksversagen

Die Feststellung, der VN habe nur für einen Augenblick oder einmalig versagt, rechtfertigt allein noch nicht die Beurteilung, sein Verhalten sei nicht als grob fahrlässig einzustufen. Im objektiven Bereich der Fahrlässigkeit muß die Feststellung hinzutreten, dass der Handelnde keine höhere als die nach dem Vertrag vorausgesetzte, gewöhnliche Schadensgefahr geschaffen hat.

Handelt es sich um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen, so ist eine minderschwere Beurteilung häufig angebracht, wenn weitere Umstände hinzukommen, die den Grund des Versagens in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH VersR 1992, 1085).

Es darf nicht schon aus einem objektiv groben Pflichtverstoß allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden - subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten - geschlossen werden, weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt.

Fraglich ist, ob ein Augenblicksversagen nur bei einem routinemäßigen Handlungsablauf in Betracht kommen kann (OLG Frankfurt ZfS 1992, 165).

Fehler, die in einer konkreten Gefahrensituation ohne jeden Zeitdruck begangen werden, können nicht dahin charakterisiert werden, dass sie nur das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablaufs seien, welches auch einem üblicherweise mit seinem versicherten Eigentum sorgfältig umgehenden VN passieren kann (BGH NJW 1989, 1355; OLG Frankfurt ZfS 1992, 165).

6. Beispiele

Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist dann grob fahrlässig, wenn ihre Kenntnis nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muß (BGH VersR 1977, 465). Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften von Berufgenossenschaften erfüllt diesen Tatbestand nicht ohne weiteres (BGH VersR 1981, 73). Grobe Fahrlässigkeit soll häufig vorliegen, wenn der VN gegen im VV vereinbarte Sicherheitsvorschriften verstößt.