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Stand: 30. März 2013
Im Strafgesetzbuch befinden sich Gesetze, die den Schutz des Wählers, von Wahlen, des Wahlergebnisses, des Wahlgeheimnisses, der Entschließungsfreiheit
des Wählers und der Abgeordneten bezwecken. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden Sie nachfolgend.
Wahlbetrug
§ 107 StGB Wahlbehinderung
§ 107a StGB Wahlfälschung
§ 107b StGB Fälschung von Wahlunterlagen
§ 107c StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 108 StGB Wählernötigung
§ 108a StGB Wählertäuschung
§ 108b StGB Wählerbestechung
§ 108c StGB Nebenfolgen
§ 108d StGB Geltungsbereich
§ 108e StGB Abgeordnetenbestechung
§ 107 StGB Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107a StGB Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107b StGB Fälschung von Wahlunterlagen
(1) Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
§ 107c StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen,
wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 108 StGB Wählernötigung
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten
Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a StGB Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b StGB Wählerbestechung
(1) Wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
§ 108c StGB Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen ( § 45 Abs. 2 und 5)
§ 108d StGB Geltungsbereich
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und
Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder
Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
§ 108e StGB Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder
Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, zu stimmen, aberkennen.
Wahlbetrug
Den Tatbestand des Wahlbetruges gibt es im Strafgesetzbuch derzeit nicht. „Wahlbetrug", ohne dass bisher genau festgelegt worden wäre, was das eigentlich
ist, ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbar. Demgemäß kann nicht bestraft werden, wer täuscht, dadurch einen Irrtum des Wählers verursacht, um
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Stimmenvorteil bei Wahlen zu verschaffen.
Es kann vortrefflich darüber gestritten werden, ob diese Gesetzeslage nicht änderungsbedürftig ist. Dabei ist zu bedenken, dass die Gewählten nach der Wahl
über Milliardenbeträge verfügen, die ihnen wiederum die Wähler in Form von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben zur Verfügung gestellt haben. Soll
dem Gewählten wirklich zukünftig eine solche Verfügungsgewalt straflos belassen werden, obwohl er die Wähler getäuscht hat? Muß der Wähler nicht vor den
Wahltäuschungsmanövern der Parteien und ihrer Helfer effektiv geschützt werden, weil es um das Geld des Gemeinwesens, also der Wähler geht, das die
Wahlbetrüger später ausgeben oder von den Wählern einziehen?
Leider sind diese Fragen offen. Die damit zusammenhängenden Probleme müssen insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausführlich
erörtert werden. Nur wenn die Wähler auch die Gewählten wären, läge die Antwort schon auf dem Tisch. Welcher Wähler läßt sich gerne betrügen? Niemand!
Deshalb hätte der Wähler schon längst entsprechende Gesetze zu seinem Schutz verabschiedet.