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Verkehrszivilrecht - Haftungsrecht

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Stand: 2. Juni 2013

Die Hauptseiten dazu sind aktuell: Ersatz des Sachschadens und Ersatz des Personenschadens

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Checkliste

Bewahren Sie Ruhe, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind. Die nachfolgende Checkliste der STIFTUNG WARENTEST hilft Ihnen, typische Fehler zu vermeiden.

- Halten Sie auch bei Bagatellen sofort
- Sichern Sie die Unfallstelle:
- Stellen Sie das Warndreieck auf und schalten Sie die Warnblinkanlage an.
- Leisten Sie gegebenenfalls erste Hilfe und rufen Sie den Notarzt (Tel. 112).
- Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Blickwinkeln oder
- skizzieren Sie die Stellung der Fahrzeuge. Räumen Sie erst danach die
- Suchen Sie Zeugen und notieren Sie deren Adressen.
- Rufen Sie die Polizei.
- Füllen Sie zumindest den Unfallbericht aus und
- lassen Sie ihn vom Unfallgegner unterzeichnen.
- Das Formular Ihres Versicherers sollten Sie immer dabei
- Unterzeichnen Sie kein
- Geben Sie gegenüber der Polizei im Zweifel nur Ihre Personalien an.
- Formulieren Sie Angaben zum Unfallverlauf besser erst zu Hause in
- Notieren Sie für Rückfragen Namen und Dienststelle des aufnehmenden
- Am besten melden Sie Ihrem Kfz.-Versicherer den Schaden noch am selben Tag.



© 1999 - 2012 Doehmer-Indizien-Liste (DIL) zur Unfallmanipulation - Stand 05/2007

Die DIL besteht aus zur Zeit 51 Indiz-Punkten, die anhand der Rechtsprechung zusammengestellt worden sind. Die Liste ist übersichtlich und kann als wichtiges Hilfsmittel zur Bearbeitung von Unfallschäden genutzt werden, wenn der Verdacht einer Unfallmanipulation besteht. Sie sparen Zeit und Kosten. Soweit es um die Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen geht, liefert die DIL auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Beweiswürdigung (vgl. OLG Frankfurt zfs 1997, 6 f) eine wertvolle Argumentationshilfe. Dem Vertreter des Anspruchstellers hilft die DIL bei der Überprüfung der Verdachtsargumentation des Versicherers des Schädigerfahrzeuges.

Sie können die DIL unter der oben genannten Adresse oder per eMail: trodi.ha@t-online.de bestellen. Lieferung erfolgt gegen Vorkasse. Sie erhalten eine Rechnung. Nach Eingang des Rechnungsbetrages wird die DIL umgehend auf dem von Ihnen gewünschten Weg (Post, Fax, eMail, Datei) geliefert.

Die DIL kostet EUR 15,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Vervielfältigung ist nicht gestattet.



Schadensmanagement durch Versicherer

Empfehlung AK (34. Verkehrsgerichtstag) IV ,,Schadensmanagement durch VR"

Das Schadensmanagement durch VR ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit sich, dass der Geschädigte nicht den Schadensersatz bekommt, der ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht. Der Geschädigte kommt auch in die Gefahr, übereilt Entscheidungen zur Art und Weise der Schadensbehebung treffen zu müssen, so dass er keine ausreichende Gelegenheit hat,
- einen unabhängigen technischen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen,
- sich über seine Rechte ,und Pflichten sowie über die für ihn wirtschaftlichste Art der Schadensbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Information durch den Haftpflichtversicherer ersetzt nicht die anwaltliche Beratung. Grundsätzlich ist der Geschädigte frei in der Entscheidung, ob er sich dem Schadensmanagement durch den Haftpflichtversicherer anvertrauen will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument führen, er habe die Schadensminderungspflicht verletzt.

Schadenmanagement der Autoversicherer aus der Sicht der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Dass das Schadenmanagement der Autoversicherer auf die Dispositionsfreiheit der Unfallopfer zunehmend Einfluß nimmt, hat sich inzwischen herumgesprochen.

Es ist in diesem Zusammenhang richtig, daß mit den Instrumenten des sogenannten "Schadenmanagements" seitens der Versicherungswirtschaft versucht wird, durch einen schnellen und direkten Kontakt zum Geschädigten den Umfang der Schadenersatzleistungen zu minimieren.

Nach Meinung der Versicherer soll in vielen Fällen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen wegen der klaren Schuldfrage nicht veranlaßt sein. Daß sich die Praxis anders darstellt, bedarf keiner besonderen Erörterung.

Es scheint so, dass die Versicherer aus ihrer Interessenlage mit dem Instrument des Schadenmanagements den Nagel auf den Kopf getroffen haben. Es scheint weiter so, dass die Anwaltschaft und die freiberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen dies mehr oder weniger irritiert registrieren, aber bisher keine zufriedenstellenden Lösungsansätze gefunden haben, diesem Vorgehen mit Erfolg nachhaltig zu begegnen.

Es ist jedoch veranlaßt, jedem Autofahrer in der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich vor Augen zu führen, daß er sich zweckmäßigerweise im Falle eines Unfalls von der Versicherung des Unfallverursachers, also von der gegnerischen Versicherung, nicht einwickeln und beraten lassen sollte.

Der strategische Feldzug der Versicherungswirtschaft in puncto Schadenmanagement war bekanntlich von langer Hand sehr sorgfältig vorbereitet und hat auch die beabsichtigte Wirkung in der Öffentlichkeit nicht verfehlt.

Zunächst wurden die Werkstätten, die freiberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen und die Anwaltschaft mit schöner Regelmäßigkeit in der Tagespresse dafür verantwortlich gemacht, dass die steigenden Kosten der Schadenregulierung jedem Autofahrer durch höhere Prämien zum Nachteil gereichen müßten. Damit wurde zunächst auf Solidarität in der Öffentlichkeit abgezielt.

Dass darüber hinaus in einer erheblichen Bandbreite flankierende Maßnahmen beabsichtigte Zielsetzungen verwirklichen helfen sollten, wird als bekannt unterstellt.

Dabei ist die Zielsetzung der Versicherungswirtschaft zweifellos sehr attraktiv, denn es geht hierbei nicht nur um Schadenersatzverkürzung, sondern in diesem Zusammenhang auch um die Vermeidung angeblich überflüssiger Nebenkosten durch die Einschaltung der Rechtsanwälte und unabhängigen Kfz-Sachverständgen.

Bezeichnenderweise wollen aber die Versicherer selbst auf die Einschaltungsmöglichkeit ihrer Juristen und Haussachverständigen bzw."Vertrauenssachverständigen" keineswegs verzichten.

Um die angestrebten Absichten zunächst noch etwas unauffälliger durchsetzen und etablieren zu können, werden die Unfallopfer/Geschädigten einfach zu "Kunden" umfunktioniert.

Damit ist die Brücke geschlagen, um den Geschädigten - vormals den Unfallgegnern - "Kundendienste" angedeihen lassen zu können.

Wer wird einer solchen freundlichen Absicht schon mit Argwohn begegnen wollen?

Aber es geht noch weiter! Die vom Geschädigten eingeschaltete Reparaturwerkstatt wird versicherungsseitig ebenfalls zur Mithilfe herangezogen, bzw. eine solche wird von der Reparaturwerkstatt erwartet.

Kraftfahrzeugwerkstätten, die sich kooperativ verhalten, werden als sogenannte "Vertrauenswerkstätten" klassifiziert, und überdies wird alles erdenkliche getan, eine unabhängige beweissichernde Schadenbegutachtung zu umgehen.

"Reparaturfreigabe" ist dabei eines der Zauberworte, mit denen gegenüber Kfz-Reparaturbetrieben gearbeitet wird.

Gelockt wird in solchen Fällen auch mit einer besonders zügigen Schadenregulierung.

Hier stellt sich für den Juristen die Frage, ob unter Haftpflichtgesichtspunkten die gegnerische Versicherung des Unfallverursachers überhaupt legitimiert ist, der vom Geschädigten in Anspruch genommenen Reparaturwerkstatt eine "Reparaturfreigabe" zu erteilen.

Ist es in diesem Zusammenhang nicht vielmehr so, daß die Versicherung des Unfallverursachers mit dieser Wortwahl einfach gegenüber den Reparaturbetrieben suggerieren möchte, daß die gegnerische Versicherung der maßgebliche Entscheidungsträger für das weitere Vorgehen sei?

Mit der von der gegnerischen Versicherung erklärten "Reparaturfreigabe" wird jedoch der Geschädigte bereits in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt.

Die Dispositionsfreiheit bezüglich einer anderen Entscheidungsmöglichkeit steht dabei nicht mehr in der Erörterung.

Ob die Autoversicherer mit einem solchen Vorgehen gegen ihren gesetzlichen Auftrag und die damit verbundenen Verpflichtungen handeln und ob dies auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilungsrelevant sein könnte, kann verständlicherweise von den Kfz-Sachverständigen nicht abgehandelt werden.

Bekanntlich ist die fiktive Schadenabrechnung ja den Autoversicherern bereits seit längerer Zeit ein Dorn im Auge. Allerdings muß man auch feststellen, daß bei Einschaltung von Haussachverständigen die Situation völlig anders gesehen wird.

Wenn den Kfz-Werkstätten vorgegaukelt wird, daß sich mit der Eindämmung der fiktiven Abrechnung die Auftragslage für die Durchführung von Unfallreparaturen von heute auf morgen ins Positive verkehren würde, so muß man sich angesichts der Tatsache, daß die fiktive Schadenabrechnung in eigener Regie sogar noch forciert wird, verwundert die Augen reiben.

In den letzen Jahren sind in vielen Anwaltspraxen die Mandate für die Regulierung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen drastisch zurückgegangen.

Neben dem Schadenmanagement gibt es aus unternehmerischer Sicht hierfür noch eine Vielzahl von Gründen, die im Rahmen dieses kurzen Abrisses nicht angesprochen werden können.

Das methodische und auch wohl abgestimmte Vorgehen des Schadenmanagements durch die Autoversicherer zeigt jedoch schon recht deutlich, daß für den Entscheidungsprozeß des Geschädigten bezüglich des weiteren Vorgehens nach einem Verkehrsunfall nachhaltig Vorsorge getroffen werden muß, wenn man auf solche Mandate in der Zukunft nicht leichtfertig verzichten will.

Bei einem Verkehrsunfall handelt es sich um ein Massengeschäft, und die Abarbeitung erfordert Flexibilität und Schnelligkeit.

Der Anwaltschaft eröffnet sich auf dieser Basis und vor diesem Hintergrund eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit denen dem Schadenmanagement der Autoversicherer wirkungsvoll Paroli geboten werden könnte.

Dipl. -Ing. Harald Rasche, Bochum (Quelle: MittBl Arge VerkR 2001, 73 f)