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Stand: 5. April 2013
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Neuigkeiten Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Der TÜV teilt mit, dass zwischen einer Trunkenheitsfahrt und der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ca. 550 Tage liegen. Taten in EU-Staaten - Vollstreckung von Geldstrafen Auf ihrer Ratssitzung vom 8. Mai haben die Justizminister der 15 EU-Staaten sich im Grundsatz auf einen Rahmenbeschluss zur EU-weiten Verfolgung von Geldstrafen und Geldbußen geeinigt. Die nationalen Justizbehörden der Mitgliedsstaaten sollen Geldbußen ohne weitere Formalität gegenseitig anerkennen und eintreiben können. Dies soll für Beträge von mindestens 70 Euro und eine Liste von 39 Delikten gelten, zu denen Sachbeschädigung und Betrug ebenso gehören wie Körperverletzung und Verkehrsverstöße. Ein offizielles Dokument ist noch nicht verfügbar, der endgültige Beschluss soll erst bei einer der nächsten Ratssitzungen gefasst werden. Am 24. Februar 2005 nahm der Rat für Justiz und Inneres einen Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen an. Der Rahmenbeschluss enthält eine Liste von 39 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die ein Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken muss, ohne zu prüfen, ob die Handlung auch nach seinem Recht unter Strafe steht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem die Geldstrafe oder -buße verhängt wurde, strafbar ist. Dies ähnelt den Regelungen im Rahmen des Europäischen Haftbefehls. Zu den in der Liste aufgeführten Verstößen gehören unter anderem auch Verkehrsdelikte. Der ersuchte Mitgliedstaat kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung verweigern, wenn die verhängte Geldstrafe oder -buße unter EUR 70,00 liegt oder es sich um Verstöße handelt, die nicht in der Liste genannt werden. Im letzteren Fall kann der Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung der Strafe verweigern, wenn der Verstoß nach seinem Recht nicht strafbar ist. Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorgaben des Rahmenbeschlusses in nationales Recht umzusetzen. |
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Führen eines Kraftfahrzeugs nach Cannabiskonsum
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Beschwerdeführers (Bf), der wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße
und einem Fahrverbot verurteilt worden war, hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen
Entscheidungen des Amtsgerichts (AG) und Oberlandesgerichts (OLG) aufgehoben, da sie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Bf
verletzen. Die Sache wurde an das AG zurückverwiesen.
Sachverhalt: 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis fuhr der Bf mit einem Pkw. In einer anschließend entnommenen Blutprobe wurde
Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von unter 0,5 ng/ml festgestellt. THC ist der psychoaktive Hauptwirkstoff von Cannabis. Das AG
verurteilte den Bf nach § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels
Cannabis. Das OLG wies die Rechtsbeschwerde des Bf zurück. Mit seiner gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Vb rügt der Bf vor allem die
Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer „unter der Wirkung"
eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittels wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt
nach Satz 2 vor, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz (bei Cannabis THC) nachgewiesen wird. Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon
ausgegangen, dass die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen: Solange im Blut Substanzen eines der genannten
Rauschmittel nachweisbar sind, könne angenommen werden, dass die Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrzeugführers eingeschränkt und eine Sanktionierung nach
dieser Vorschrift möglich ist.
Infolge des technischen Fortschritts hat sich inzwischen die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen
sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Für Cannabis trifft daher die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der
Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zu. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine
Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen. Die Vorschrift ist vielmehr verfassungskonform auszulegen; festgestellt werden muss eine
THC-Konzentration, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine
Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Dies wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1,0 ng/ml angenommen. Andere gehen davon
aus, dass schon - aber auch erst - ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml eine Wirkung im Sinne des § 24 a StVG nicht mehr auszuschließen sei. Auch das
Bayerische Oberste Landesgericht und im Fahrerlaubnisrecht die Verwaltungsgerichte legen ihrer Rechtsprechung diesen Grenzwert zu Grunde.
Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundrecht des Bf aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie stellen bei Auslegung
und Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG allein auf die festgestellte THC-Konzentration von unter 0,5 ng/ml ab, ohne zu prüfen, ob die Annahme des
Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit für das hier konsumierte Rauschmittel noch zutrifft. Nicht erwogen wird deshalb, dass die
Wirkungsdauer beim Bf zum Zeitpunkt der fraglichen Fahrt 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis nicht mehr fortbestanden haben könnte (BVerfG,
Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03, Pressemitteilung Nr. 4/2005 vom 13.01.2005).