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Stand: 2. Juni 2013
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Cannabis, Marihuana, Haschisch & Co. |
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Fahrtenbuch für alle!? Das kann kosten!
"1. Die Einlassung eines Fahrzeughalters, der Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist, die Mitarbeiter könnten jedes Firmenfahrzeug benutzen, ohne daß dies vorher abgesprochen oder hinterher notiert werde, stellt bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit mehreren auf diesen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen einen wesentlichen Ermessensgesichtspunkt für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark dar.
2. Zum Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage betreffend den gesamten Fahrzeugpark.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich gegen eine Fahrtenbuchauflage betreffend sämtliche auf sie zugelassenen 15 Kraftfahrzeuge wendet. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Aus den Gründen:
1. Die Klage ist unbegründet, denn die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 a I 1 StVZO sind erfüllt. (Wird ausgeführt).
Die Fahrtenbuchauflage ist auch verhältnismäßig. Namentlich bestehen hinsichtlich des Umfangs der Maßnahme keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Da der Beklagte in den 3 1/4 Jahren, die der Anordnung der vorliegenden Maßnahme vorausgegangen waren, bezüglich zweier auf die Klägerin zugelassener
Fahrzeuge bereits insgesamt drei Fahrtenbuchauflagen angeordnet hatte, da der streitgegenständliche Verstoß mit einem dritten Fahrzeug begangen wurde und
da bis zum Erlaß des streitbefangenen Widerspruchsbescheides weitere drei Verstöße mit einem vierten Fahrzeug bekannt wurden, liegen die Voraussetzungen
vor, die die Rechtsprechung an die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für einen gesamten Fahrzeugpark stellt (vgl. dazu BVerwG, Buchholz 442.15 § 7
StVO Nr. 6; OVG Münster, NJW 1977, 2181; VGH München, NJW 1977, 1933). Denn vorliegend waren Verkehrsverstöße mit mehreren auf die Klägerin
zugelassenen Fahrzeugen unaufklärbar geblieben, und es war nach dem bisherigen Verhalten der Klägerin und nach ihren Einlassungen im Verfahren zu
befürchten, daß bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen der Klägerin die Täter wahrscheinlich ebenfalls nicht zu ermitteln sein würden.
Diese Befürchtung hat sich im übrigen im Laufe des Berufungsverfahrens bestätigt, indem weitere vier Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen der
Klägerin bekannt geworden sind, deren verantwortlicher Täter offenbar nicht ermittelt werden konnte.
Bereits nach der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheides bestehenden Sachlage konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, daß sich die mit auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugen begangenen Verkehrsverstöße, bei denen eine Täterfeststellung nicht möglich und deshalb die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten sein konnte, auf eines oder wenige konkret zu benennende Fahrzeuge beschränken würden. Vielmehr hatte sich in der Vergangenheit schon ergeben, daß während der Laufzeit der Fahrtenbuchauflage für ein Fahrzeug mit anderen Fahrzeugen Verkehrsverstöße begangen wurden, wobei der Täter nicht ermittelt werden konnte. Gerade die der vorliegend streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage zugrundeliegende Zuwiderhandlung wurde zu einem Zeitpunkt begangen, als für ein anderes Fahrzeug der Klägerin noch eine Fahrtenbuchauflage bestand. Bei dieser Sachlage ist es ermessensgerecht, für alle Kraftfahrzeuge des Fahrzeugparks der Klägerin und für die in dem Anordnungszeitpunkt neu zuzulassenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Dies gilt namentlich auch deshalb, weil die Klägerin - bei einem Betrieb mit ca. 70 Mitarbeitern - geltend macht, sie führe keinerlei Geschäftsbücher oder sonstige Nachweise, aus denen sich ergebe, wer wann welches Fahrzeug geführt habe. Wenn sich in einem solchen Fall eine Situation ergibt, in der mehrfach und mit mehreren Fahrzeugen Verkehrsverstöße vorkommen, die nicht einem konkreten Fahrer zugeordnet werden können und wenn sich der Fahrzeughalter darüber hinaus dahingehend einläßt, daß seine Organisationsstrukturen - entgegen allgemeinen Gepflogenheiten und (handels- und steuer-) rechtlichen Verpflichtungen - eine Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichten, so stellt sich die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark als ermessensgerechte Maßnahme dar; weil nur diese bei einem Betrieb dieser Größe den gewünschten Erfolg - nämlich die künftige Feststellbarkeit von Personen, die die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht beachten, - verspricht.
2. Der Streitwert wird auf 75 000 DM festgesetzt, wobei sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit an den Vorschlägen in 11.45.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit id. F. 1996 (NVwZ 1996, 563> orientiert. Der dort für Fahrtenbuchauflagen vorgesehene Wert von 500 DM je Monat der angeordneten Fahrtenbuchführung ist, da sich die hier angefochtene Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark der Klägerin bezieht, der nach den Ermittlungen des Beklagten 15 Kraftfahrzeuge umfaßt, zu multiplizieren. Dabei ist für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Personenkraftwagen, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrags zu veranschlagen (vgl. dazu VGH München, DAR 1994, 335; Senat, Beschl. v. 30.5.1996 - 25 A 4510/95)."
Sie werden gebeten, ihren Fuhrpark zur Vermeidung derartiger Anordnungen, die mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind,
entsprechend zu organisieren.
Punktsystem
(1) Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten:
1. mit sieben Punkten folgende Straftaten
1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB),
1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
1.3 Vollrausch (§ 323 a StGB),
1.4 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB);
2. mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten
2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Erlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwarnung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 StVG),
2.2 Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG),
2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 PflVG, § 9 AuslPflVG);
3. mit fünf Punkten alle anderen Straftaten, soweit sie nicht unter die Nummer 1 oder 2 fallen;
4. mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten
4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration geführt hat,
4.2 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb
geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,
4.3 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
Abstand von weniger als 2/10 des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als
3/10 des halben Tachowertes,
4.4 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war,
oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder
überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt, oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,
4.5 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der
durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,
4.6 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt,
4.7 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt;
5. mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten
5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei
Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,
5.2 mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzter Höchstgeschwindigkeit bei
Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,
5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit,
mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,
5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.2 genannten Fällen,
5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als
4/10 des halben Tachowertes,
5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 t) oder Kraftomnibus mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn
Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,
5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,
5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war,
oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.4 genannten Fällen, 5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet,
5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,
5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,
5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,
5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Warte pflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert,
5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,
5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,
5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in
Nummer 4.7 genannten Fällen nicht befolgt,
5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,
5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
(Zeichen 269) gesperrte Straße befahren,
5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 15 d Abs. 2 StVZO genannten Fahrzeug befördert,
5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besass,
5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt,
5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20% überschritten war,
5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10% überschritten war, bei Kraftfahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um
mehr als 20%,
5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß
gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,
5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet
war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war -
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnittiefe besass,
5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besass,
5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,
5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert
oder gefährdet;
6. mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten
6.1 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen
anderen gefährdet,
6.2 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den Nummern 4.2 und 5.4 genannten Fällen,
6.3 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als
5/10 des halben Tachowertes,
6.4 zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,
6.5 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,
6.6 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim
Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,
6.7 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,
6.8 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt,
6.9 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,
6.10 an einem an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltenden öffentlichen Verkehrsmittel mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen rechts nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert,
6.11 an einem gekennzeichneten Schulbus, der gehalten und Warnblinklicht eingeschaltet hatte, nicht mit mäßiger Geschwindigkeit oder ausreichendem
Abstand vorbeigefahren und dadurch ein Schulkind gefährdet oder behindert,
6.12 als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt bei einer
Fristüberschreitung des Anmelde oder Vorführtermins um mehr als 8 Monate;
7. mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten
(2) Ist die Fahrerlaubnis bereits einmal entzogen worden, so bleibt die Punktbewertung für die vor der Entziehung begangenen Zuwiderhandlungen
unberücksichtigt. § 1 Abs. 2 Satz 2 ist in diesen Fällen besonders zu beachten.
§ 4 StVG Punktsystem
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als fünfjahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr.1 oder an einem besonderen Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2 b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt.
(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr.1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe 5 zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, daß der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2 a Abs. 3) teilgenommen hat.
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:
1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglich- keit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnis- behörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechts- kräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffene vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr.2 an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er neun Punkte hätte. 2Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folgezeit 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte.
(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das KraftfahrtBundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.
(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. 2widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr.3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe t von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. persönliche Zuverlässigkeit,
2. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe u.
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr.3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem
Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die
Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis ohne
die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.
Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU - „Idiotentest") bei Eignungszweifeln
Das neue Fahrerlaubnisrecht ist wesentlich strenger. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nun Vorschrift und steht nicht mehr im Ermessen der Behörde. Die fraglichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) lauten:
§ 13 FeV Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen
ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn
Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob
Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von
Alkoholmißbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder
mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht.
§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach
Anlage 14 erfüllt, erstellt werden. Die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von
Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war oder
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.
Europäischer Führerschein
Der Rat Verkehr hat sich am 27. März 2006 über den Richtlinienvorschlag der Kommission für einen Europäischen Führerschein geeinigt. Die neuen
Vorschriften führen ein einheitliches Führerscheinmodell in Kreditkartenformat ein und enthalten eine klare Begriffsbestimmung der verschiedenen
Führerscheinklassen. Durch eine verstärkte Zusammenarbeit sollen neue Fahrlizenzen bei solchen Fahrern verhindert werden, denen in einem Mitgliedstaat
bereits der Führerschein entzogen wurde. Führerscheine sollen ferner eine begrenzte Gültigkeitsdauer von 10 Jahren haben, die bis auf 15 Jahre verlängert
werden kann. Den Mitgliedstaaten steht es frei, vor der Führerscheinerneuerung eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Der Einigung im Rat ging eine
informelle Einigung zwischen Rat und Parlament über einen von dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag und dem Parlamentstext nach der ersten Lesung
abweichenden neuen Text voraus. Aufgrund dieser Einigung wird im Verlauf des Jahres 2006 die förmliche Annahme der Richtlinie durch das Parlament in
zweiter Lesung erwartet. Nach diesem neuen offiziell noch nicht erhältlichen Text soll die Richtlinie bis Ende 2006 in Kraft treten und ist bis 2012 von den
Mitgliedstaaten umzusetzen. Nach In-Kraft-Treten haben die Mitgliedstaaten bis 2032 Zeit, um alle derzeitigen Führerscheine zu ersetzen.