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Stand: 4. April 2013
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Am 01.08.2007 ist das neue VVG in Kraft getreten. Siehe dazu unter „Das neue VVG".
Versicherungsvertrag
Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Versicherer gegen Entgelt den Ausgleich des durch einen vertraglich geregelten Versicherungsfall
verursachten Schadens für den Versicherungsnehmer übernimmt.
Die rechtlichen Grundlagen des Versicherungsvertrag finden sich im BGB, im HGB und vor allem im VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Die gesetzlichen Regelungen werden ergänzt durch oft sehr umfangreiche vertragliche Versicherungsbedingungen - „Das Kleingedruckte" - , die vom Versicherer gestellt werden. Die Versicherungsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB. Sie werden nicht automatisch Bestandteil des Vertrages, sondern müssen ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.
Generell besteht auch im Versicherungsvertragsrecht Vertragsfreiheit. Nur Kfz-Versicherer sind verpflichtet , mit dem Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Versicherungsverträge, die weder auf ein Jahr befristet sind noch Lebensversicherungen sind, können gemäß § 8 Abs. 4 VVG innerhalb von 14 Tagen, beginnend mit der Antragsunterzeichnung, widerrufen werden.
Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Die Frage, wie eigentlich ein Versicherungsvertrag zustande kommt, konnte vor noch nicht allzu langer Zeit recht einfach beantwortet werden. In der Regel war das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen ausreichend, aber auch notwendig. Dies hat sich im Zuge der Deregulierung der Versicherungsmärkte und der ex post (nachträglichen) Kontrolle von Vertragsbedingungen durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen - grundlegend - geändert. Dies liegt vor allem an folgender Bestimmung:
VVG § 5a Versicherungsbedingungen; Versicherungsschutz
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht inneÜberlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
Na! Alles klar? Sie können diese Vorschrift ruhig öfter lesen. Sie ist nicht leicht nachzuvollziehen. Die Literatur hat sich zwar schon öfter mit ihr befasst. Die bekannten Untersuchungen kommen allerdings und leider zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gerichtsentscheidungen liegen uns bis jetzt noch nicht vor.
So haben es die Versicherungsjuristen mit einem Zustand der Unsicherheit zu tun. Niemand kann heute mit ausreichender Sicherheit mitteilen, unter welchen
grundlegenden Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag zustande kommt und von welchem Rechtszustand auszugehen ist, wenn der Versicherungsnehmer
unter den verschiedenen in Betracht kommenden Fallkonstellationen die Versicherungsbedingungen und/oder die Verbraucherinformation nicht erhalten hat.
Gute Versicherungs-Websites
http://www.alternative.de
http://www.aspecta.de
http://www.autodirekt.com
http://www.axa-colonia.de
http://www.basler.de
http://www.central.de
http://www.da-deutsche-allgemeine.de
http://www.huk24.de
http://www.lvm.de
http://www.mannheimer.de
http://www.victoria.de
Kapitallebensversicherung - legaler Betrug?
Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schlussüberschusses
Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen nicht den verfassungsrechtlichen
Schutzanforderungen. Es fehlen hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses
die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der
Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt worden ist.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.
Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 26. Juli 2005.
Damit war die nach Art eines Musterprozesses mit Unterstützung des Bundes der Versicherten erhobene Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers,
der eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung abgeschlossen hatte, jedenfalls im Kern erfolgreich. Der Versicherungsnehmer hatte -
ohne Erfolg - die Zivilgerichte angerufen, um zu erreichen, dass bei der Berechnung seiner Überschussbeteiligung insbesondere stille Reserven des
Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden (siehe auch Pressemitteilung Nr. 89/2004 vom 24. September 2004).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Führen gesetzliche Regelungen dazu, dass Versicherte ihre rechtlich erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig effektiv verfolgen können, bewirkt
der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht des Gesetzgebers, für eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der
davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt. Bezieht sich das Defizit privatautonomer
Interessendurchsetzung auf eine Position, die objektivrechtlich auch vom Schutz der Eigentumsgarantie erfasst wird, folgt die gesetzliche Schutzpflicht
zugleich aus Art. 14 Abs. 1 GG.
2. Ein solches Schutzdefizit betrifft im Rahmen der kapitalbildenden Lebensversicherung die Überschussermittlung. Die Versicherungsnehmer übertragen den
Versicherungsunternehmen durch ihre Prämienzahlungen Vermögen, das vollständig in das unternehmerische Eigentum übergeht. Die
Versicherungsunternehmen sind in der Anlage der Vermögenswerte grundsätzlich frei. Hinsichtlich der Bilanzierung haben sie allerdings die
handelsrechtlichen Bewertungsregeln über Vermögensanlagen zu beachten. Diese Regeln erlauben die Schaffung stiller Reserven. Solche Reserven bestehen
auf der Aktivseite in der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert. Nach den Bewertungsregeln bleiben stille Reserven für die
Überschussberechnung vollständig außer Ansatz, soweit sie nicht realisiert werden, etwa durch Veräußerung einer Immobilie. Die Versicherten haben keine
Möglichkeit, die Einbeziehung nicht realisierter stiller Reserven in die Überschussberechnung insoweit zu bewirken, als die Vermögenswerte auf den von ihnen
erbrachten Prämienzahlungen beruhen. Die Berücksichtigung der stillen Reserven wird vielmehr pauschal unter Verweis auf das Realisationsprinzip des
handelsrechtlichen Bewertungsrechts verneint. Darüber hinaus können die Überschussbildung und damit die Überschussbeteiligung auch durch
Querverrechnungen berührt werden, ohne dass die Versicherten darauf Einfluss nehmen können. Gemeint ist insbesondere die Verrechnung der durch die
Prämienkalkulation nicht gedeckten Kosten mit Überschüssen, die etwa aufgrund günstigerer Risiko- oder Kapitalergebnisse entstehen.
Der Wettbewerb um das Produkt Lebensversicherung funktioniert für die Versicherten nur in beschränkter Weise. Ihnen fehlen praktisch realisierbare
Möglichkeiten, selbst und eigenständig auf Änderungen der Praxis zu ihren Gunsten hinzuwirken. Die Vertragsbedingungen der Lebensversicherer sind
praktisch nicht verhandelbar. Der Versicherungsnehmer hat keine Chance, einen Versicherungsvertrag mit Überschussbeteiligung so abzuschließen, dass die
stillen Reserven jedenfalls teilweise auch ohne Realisierung berücksichtigt und Möglichkeiten der Querverrechnung transparent gemacht und inhaltlich
begrenzt werden. Nach Vertragsschluss sind die Möglichkeiten, auf das Vertragsverhältnis Einfluss zu nehmen, noch beschränkter. Insbesondere ist die
Kündigung des Vertrages keine wirtschaftlich sinnvolle Option, da sie regelmäßig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.
3. Angesichts der fehlenden Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange selbst und eigenständig effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber ein
verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Er hat hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende
zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen geschaffen worden sind. Diesem
Auftrag ist der Gesetzgeber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat weder im Versicherungsvertragsrecht noch im Versicherungsaufsichtsrecht
für hinreichende Schutzvorkehrungen gesorgt.
Das (zivilrechtliche) Versicherungsvertragsrecht regelt - jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof - nicht die Feststellung des Überschusses
selbst, sondern dessen Verteilung an die Versicherten. Der Bundesgerichtshof verweist für die Ermittlung des Überschusses auf die Kontrollmöglichkeiten des
Versicherungsaufsichtsrechts. Der Maßstab des (öffentlichrechtlichen) Versicherungsaufsichtsrechts ist der der Missstandsaufsicht. Die aufsichtliche Tätigkeit
orientiert sich nicht am einzelnen Versicherungsverhältnis, sondern an den Belangen der Versicherten in ihrer Gesamtheit und an der Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens. Der Blick auf die Funktionsfähigkeit legt es nahe, stille Reserven möglichst für zukünftige Zeiten zu halten; den
Belangen einzelner aus dem Versicherungsverhältnis ausscheidender Versicherten kann dies aber widersprechen.
Die Rechtslage wird den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht gerecht. Während die Zivilgerichte darauf verweisen, dass die Versicherungsaufsicht
Missstände beseitigt, stellen sie insoweit eine eigene Prüfung der hinreichenden Berücksichtigung der Belange der Versicherten zurück. Das
Versicherungsaufsichtsrecht ist andererseits nicht in positiver Weise auf die Wahrung der Belange der Versicherten ausgerichtet. Es gibt für die Versicherten
insbesondere keine rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung, ob eine angemessene Berücksichtigung der Vermögenswerte vorliegt, die bei den
Versicherungsunternehmen mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind.
4. Die seit Ablauf des vorliegend maßgeblichen Vertrages erfolgten Neuregelungen haben die aufgezeigten Probleme noch nicht bewältigt. Der Gesetzgeber
wird im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereitzustellen haben. Auf die bisherigen im
Versicherungsaufsichtsrecht und Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Instrumente ist er nicht beschränkt. In die Prüfung angemessener Lösungen können
Möglichkeiten zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur
Verbesserung des Informationszugangs ebenso einbezogen werden wie neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen Belange. Auch kann die
Funktionsweise des Wettbewerbs zu Gunsten der Versicherten verbessert werden, etwa durch Erleichterungen beim Wechsel des Versicherers. In Betracht
kommen auch versicherungsspezifische Arten der Bilanzierung (BVerfG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 BvR 80/95 - Pressemitteilung Nr. 67/2005 - Volltext des
Urteils: http://www.bundesverfassungsgericht.de).
Online-Versicherungsrechner
http://www.aspect-online.de
http://www.asuro.de
http://www.finanzscout24.de
http://www.fss-online.de
http://www.insurancecity.de
http://www.versicherungsvergleich.org
EU-Richtlinien zum Versicherungsrecht
Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer
die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur AEnderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG)
Dritte Richtlinie Lebensversicherung (Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
fuer die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur AEnderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG)
Es gibt folgende weitere Richtlinien:
Erste Richtlinie Versicherung (73/29 vom 24.07.1973)
Erste Richtlinie Lebensversicherung (79/27 vom 05.03.1979)
Zweite Richtlinie Versicherung (88/37 vom 22.06.1988)
Richtlinie KH-Versicherung (90/68 vom 08.11.1990)
Zweite Richtlinie Lebensversicherung (90/69 vom 08.11.1990)
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
Am 8. Dezember 2004 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen in Kraft getreten. Es setzt die
Richtlinie 2002/65/EG über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bei Verbrauchern in deutsches Recht um. Durch die Umsetzung der Richtlinie wird der
Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen verbessert. Dem Verbraucher wird wie beim Versandhandel mit Waren ein vierzehntägiges
Widerrufsrecht gewährt und den Anbietern werden umfassende Informationspflichten auch in Textform, etwa per Brief oder Email, auferlegt. Die Umsetzung
hat auch Einfluss auf andere Gesetze. So wurde das Versicherungsvertragsgesetz dahingehend geändert, dass auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen
am Telefon oder per Email sowohl die Informationspflichten als auch das Widerrufsrecht bestehen.
Das neue VVG - Pressemitteilung BMJ vom Berlin, 21.09.2007 - siehe jetzt http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vvg_2008/gesamt.pdf.
Die Reform des Versicherungsvertragsrechts hat heute nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Die Novelle wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Erstmals erhält der
einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Beratung und Information der Kunden beim Abschluss von
Versicherungen wird deutlich verbessert. Ihnen müssen künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur
Verfügung gestellt werden. Außerdem entfällt das Alles- oder Nichts-Prinzip. Das heißt, künftig erhält der Versicherte auch dann anteilig Versicherungsschutz,
wenn er zum Beispiel den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird es nicht mehr
vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu
bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Entwurf berücksichtigt auch die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und des
Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat. Die
Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in
Deutschland im Jahre 2005 430 Millionen Versicherungsverträge, davon 94 Millionen Lebensversicherungsverträge mit gebuchten Brutto-Beiträgen von 72,6
Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu
dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen
Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u. a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung
muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften
Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um
eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung"). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er
durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des
Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem übereilten Verzicht geschützt. Wenn der
Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend.
Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der
Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag
über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden
ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden. b) Der Versicherer muss
den Versicherungsnehmer künftig - wie bei anderen Verträgen auch - über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen
informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem
Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig
und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in der geplanten
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V) geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u. a. in
der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne
Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch gesonderte
schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst
schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst
bereits umfassend informiert hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht
mehr beim Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter
bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine
Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder - bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln - 10 Jahre)
geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar
belasten kann.
Beispiel: Wohnungseigentümer A gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge
erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn sie den
Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der
Versicherung vom Vertrag kommt zudem nur dann in Betracht, wenn A die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hatte.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter
Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz, das für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt. Künftig wird der Geschädigte darüber
hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein
Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist. So wird dem Geschädigten in diesen für ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine
Ersatzansprüche zu realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt
Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Über das Vermögen des Anwaltes wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann zukünftig direkt die
Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Einheitliches Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht; es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht
auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30
Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen über¬mittelt worden sind; die im
geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig
danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das derzeit noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null
oder 100 %". Nach neuem Recht bleibt es bei vorsätzlichen Verstößen dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird.
Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen
Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung.
Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig
wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten.
3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der
Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch
dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.
Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die
Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht
sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die
Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese
Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des
Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an
den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung
abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt - in Zukunft
angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind.
Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die
Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die
andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer
eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das
Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.
Zur Geltung für laufende Verträge:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits
erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer
deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die
Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.
3) Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig
beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein
muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des
Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem
Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der
Änderung. Auch insoweit wird - im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - mehr Transparenz und
Rechtsklarheit hergestellt. Diese Regelung gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
4) Frühstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente.
Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst - und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren
- mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen
Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Auch dies gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000
€ ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhielt er nach bislang geltendem Recht - vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes
- keinen Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert
ca. 560,00 €. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne
Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 %
Rechnungszins zugrunde gelegt.)
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen
Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung).
Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird - wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt - auch den Wettbewerb unter den
Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten werden in der geplanten
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt.
V. Inkrafttreten
Das Gesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende Verträge
(Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung; danach gilt auch für
diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008.
Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden.