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Stand: 16. April 2013
ACHTUNG: Diese Seite befindet sich zumindest zum Teil nicht mehr auf einem aktuellen Stand, da sie aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden konnte.
Das Strafrecht wird nunmehr ausführlich im Strafrechtslexikon behandelt.
Art 13 Schutz der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Art. 103 Rechtliches Gehör
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen
oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen
Das Grundgesetz enthält noch weitere für Strafrecht interessante und wichtige Bestimmungen, die hier nicht alle aufgeführt werden sollen. Ein Blick in die Verfassung ist stets lohnend, vor allem wenn es darum geht, Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit miteinander zu vergleichen.
Artikel 13 des Grundgesetzes ist aus aktuellem Anlass in diese Seite aufgenommen worden. Der Staat kann nach der Einigung der Koalition und der SPD zum
großen Lauschangriff übergehen. Die Bestimmung des Grundgesetzes wird geändert, damit Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen akustisch
überwacht werden können.
Untersuchungshaft - zu viele Verhaftungen
Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat große Defizite bei der Praxis der Untersuchungshaft festgestellt. Seit 1994 kann man einen stetigen Anstieg der Anordnung von Untersuchungshaft auf z.Zt. etwa 45.000 Fälle feststellen, obwohl es in etwa nur bei der Hälfte zu einer Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe kommt. In allen anderen Fällen war somit die Anordnung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Der DAV fordert daher den Einsatz der elektronischen Fußfessel, um Untersuchungshaft zu vermeiden. Ab Verhaftung muß ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Ein Fall der notwendigen Verteidigung muß auch vorliegen, wenn vor einem Schöffengericht verhandelt wird. Darüber hinaus bedarf es nach Ansicht des DAV auch einer größeren Sensibilität der Haftrichter.
"Die Anordnung der Untersuchungshaft darf nur auf Fälle beschränkt werden, bei denen die Anordnung zwingend geboten ist. Dem steht die unverhältnismäßig häufigen Anordnungen entgegen. Zu beanstanden ist auch, daß der weit überwiegende Anteil der Haftbefehle - über 96 % - mit Fluchtgefahr oft genug nur formelhaft mit Standardsätzen begründet wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Michael Streck, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, die Forderungen des DAV. In vielen Fällen sei es möglich, daß anstelle der Untersuchungshaft der elektronische Hausarrest angeordnet werde.
Bei dem sog. "Frankfurter Modell" wurde den Untersuchungshäftlingen bereits am ersten Tag der Untersuchungshaft ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß damit die U-Haft um etwa 60 Tage verkürzt werden konnte. "Die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland gebietet es, daß die Untersuchungshaft so kurz wie möglich ist. Daher fordert der DAV, daß ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht erst dann eintritt, wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet, sondern daß bereits ab Verhaftung, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Ansonsten nimmt der Rechtsstaat einen unnötigen Freiheitsentzug billigend in Kauf", sagte Dr. Streck in Bonn.
Nach Ansicht des DAV sei es bei den Fällen der Untersuchungshaft oftmals auch problematisch, daß Haftrichter über die U-Haft entscheiden müßten, die die tatsächlichen Verhältnisse in den Gefängnissen nicht kennen. In 9-qm-Zellen, die für Einzelpersonen vorgesehen sind, müssen sich regelmäßig zwei bis drei Häftlingen den Platz teilen. Ungenügend sei auch der Umstand, daß es in allen Bundesländern mehr Häftlinge als Haftplätze gebe. Die Richter, die über die Anordnung einer U-Haft entscheiden, müßten nach Ansicht des DAV durch Fortbildung und regelmäßige Besuche von Haftanstalten die tatsächliche und soziale Situation der dort Inhaftierten kennen lernen, bevor sie über einen Haftbefehl entscheiden. "Es sollte ernsthaft überlegt werden, jeden Haftrichter an vier Arbeitstagen eines Jahres zu administrativen Aufgaben innerhalb einer Justizvollzugsanstalt abzuordnen," so Dr. Streck.
Aufgrund einer Rechtsänderung haben Schöffengerichte nunmehr die Möglichkeit, Strafen von bis zu vier Jahren Freiheitsentzug zu verhängen. Es ist festzustellen, daß viele Strafverfahren nicht mehr vor der Strafkammer, sondern vor Schöffengerichten angeklagt werden. Im Gegensatz zu früher haben in diesen Fällen, beispielsweise bei dem schweren Einsbruchsdiebstahl und bei Vergewaltigungsdelikte, die Beschuldigten heute keinen Pflichtverteidiger mehr. Dieser Rückschritt in den Verteidigerrechten muß rückgängig gemacht werden. Daher fordert der DAV die Pflichtverteidigung auch vor Schöffengerichten.
Zusammenfassend erläutert Dr. Streck: "Die Vorschläge des DAV sind geeignet, die übervollen Gefängnisse zu entlasten, helfen Kosten sparen und würden
deutlich machen, daß in einem Rechtsstaat nicht das menschliche Schicksal bei der Anordnung der Untersuchungshaft vergessen wird. Änderungen dürfen nicht
deshalb unterlassen werden, weil die Politik Angst vor der Kriminalitätsangst der Bevölkerung hat."