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Unterhaltsrecht

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Stand: 6. Juni 2013

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Sorgerecht - Unterhaltsrecht - Umgangsrechte

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Sozialhilfeleitfaden




Düsseldorfer Tabelle
Stand - 01.07.1998 - 01.07.1999 - 01.07.2001 - 01.01.2002 - 01.07.2003 - 01.07.2005 - 01.07.2007 - 01.01.2008 (jeweils mit Anmerkungen)

Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt
Stand - 01.07.1999 - 01.07.2001 - 01.07.2003 - 01.07.2005 - 01.07.2007 (?) - 01.08.2008

Auskunftspflicht
Berechnung der Einkommenssteuer
Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Mangelfall
Nachehelicher Unterhalt
Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung Privatinsolvenzverfahrens
Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt (aktualisiert am 07.03.2004)
Rechtsprechung des OLG Frankfurt zum Unterhalt
(siehe auch aktuelle Entscheidungen der Familiensenate)
Selbstbehalt
Trennungsunterhalt
Unterhaltsanspruch
Unterhaltsrecht
Unterhaltsrecht (nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes am 01.01.2008)
Volljährigenunterhalt

Ehe-und Familienrecht

Grundlagen des Familienrechts
Sorge- und Umgangsrecht




Das neue Sorge- und Umgangsrecht finden Sie hier:

Was geschieht mit unseren Kindern?
http://www.pappa.com/reform/index.htm
http://www.pappa.com/reform/krr97.htm

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung Privatinsolvenzverfahrens

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Zwar hatte der Senat auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten und von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel verlangt, wenn er seine Unterhaltspflicht nur auf diese Weise erfüllen kann. Allerdings hatte es der Senat bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, weil es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz ist es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen.

Der Senat hat deswegen entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 114/03 - Pressemitteilung Nr. 33/2005).