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Stand: 6. Juni 2013
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Sorgerecht - Unterhaltsrecht - Umgangsrechte |
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Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung Privatinsolvenzverfahrens
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner
verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor
sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.
Zwar hatte der Senat auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere
Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten und von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel verlangt, wenn er seine Unterhaltspflicht nur
auf diese Weise erfüllen kann. Allerdings hatte es der Senat bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen
Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, weil es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in
Schulden zu geraten. Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz ist es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten
Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen.
Der Senat hat deswegen entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn
dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das
gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen
(BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 114/03 - Pressemitteilung Nr. 33/2005).