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© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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„(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: ..."
Ohne Erlaubnis dürfen also geschäftmäßig
- keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt,
- keine Rechtsberatung durchgeführt,
- keine fremden Forderungen eingezogen und
- keine fremden zu Einziehungszwecken abgetretene Forderungen eingezogen werden
Für Werkstattbetriebe, Mietwagenunternehmen und Sachverständige, die daran interessiert sind, ihre Forderungen aus der Tätigkeit für den Unfallgeschädigten abzusichern, haben diese Bestimmungen ganz erhebliche Bedeutung. Sie haben es nämlich mit einer fremden Forderung zu tun, soweit sie sich an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wenden und von diesem Zahlung begehren. Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgend zitierten Gerichtsentscheidungen (Leitsätze), die chronologisch die Entwicklung der Rechtsprechung wiedergeben.
OLG Hamm, 8.12.1980, 4 W 113/80 (AnwBl 81, 152)
Ein Reparaturunternehmer verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn er durch eine in sich widersprüchliche und missverständliche Abtretungserklärung dem Kunden den Eindruck vermittelt, er werde den Schaden für den Kunden voll regulieren, und ihn dadurch veranlasst, seine Ansprüche nicht selbst geltend zu machen.
OLG Celle, 10.2.1982, 3 U 214/81 (VersR 83, 737)
Die einem Autovermietungsunternehmen vom Bundesaufsichtsrat für das Kreditwesen erteilte Ermächtigung, Kreditgeschäfte zu betreiben, ersetzt nicht die nach Art. 1 § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (hier: Regulierung von Unfallschäden nach Abtretung des Schadensersatzanspruchs).
OLG Karlsruhe, 12.5.1982, 6 U 114/81 (AnwBl. 82, 371)
Einem Kfz-Vermieter ist es verboten, durch Entgegennahme und Weitergabe des Unfallberichts an den Versicherer den Eindruck zu erwecken, dem unfallgeschädigten Kunden die Schadensregulierung abzunehmen oder auch nur zu erleichtern. Ein solches Verhalten steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kfz-Vermietung.
LG Stuttgart, 4.6.1982, 17 O 147/81 (AnwBl. 82, 372)
Es gehört nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Versicherungsmaklers, Schadensersatzansprüche seiner Kunden gegen Dritte geltend zu machen. Die
Unfallschadenregulierung mit einem Dritten für einen Kunden steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsvertrag.
OLG Stuttgart, 29.4.1988, 2 U 265/87 (NJW-RR 88, 1311)
Die bloße Geltendmachung eines zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzanspruchs eines Unfallgeschädigten beim Haftpflichtversicherer des Schädigers durch den Inhaber einer Kfz-Werkstatt ist nicht Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn eine Gesamtschau ergibt, daß die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vorrangig der Verfolgung des eigenen Interesses an der Sicherung der Reparaturkosten dient.
OLG Nürnberg, 25.2.1992, 11 U 2704/91 (NZV 92, 366)
Ein Mietwagenunternehmer, der sich die Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall zur Sicherung seiner Mietwagenforderung abtreten läßt und aufgrund dieser Abtretung die Mietwagenkosten außergerichtlich beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geschäftsmäßig beitreibt, bedarf der behördlichen Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG.
OLG Karlsruhe, 25.3.1992, 6 U 186/91 (NZV 92, 490)
Rechnet der Kfz-Vermieter die Mietwagenkosten unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer ab, ohne daß er sich zuvor die entsprechenden Ersatzansprüche des Geschädigten abtreten ließ, so besorgt er fremde Rechtsangelegenheiten. Ein Versicherer, der zu solcher Geschäftspraxis auffordert, handelt wettbewerbswidrig.
LG Coburg, 1.12.1992, 1 O 514/92 (ZfS 93, 192)
Eine Vermieterin von Taxis, die sich von ihren Kunden in ständiger Geschäftspraxis Teilschadenersatzansprüche unfallgeschädigter Unternehmer abtreten läßt,
um Miettaxikosten hieraus zu begleichen, verstößt gegen Art. 1 § 1 I 1 RberG, so daß die Abtretung nichtig ist und eine Einziehung nicht möglich ist.
AG Bochum, 28.1.1993, 65 C 35/92 (ZfS 93, 157)
Ein Kfz-Sachverständiger verstößt gegen Art. 1 § 1 I RBerG, wenn er sich von einem unfallgeschädigten Kunden dessen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erfüllungshalber abtreten läßt und die von ihm eingezogenen Beträge auf seine Honorarforderung anrechnet.
OLG Schleswig, 24.3.1993, 9 U 73/91 (VersR 94, 572)
Ein Verstoß gegen das RBerG ist auch dann gegeben, wenn die Abtretung des Ersatzanspruchs formal als Sicherungsabtretung ausgestaltet ist, nach der tatsächlichen Handhabung aber eine Übernahme der Schadensregulierung vorliegt.
AG Nidda, 22.2.1994, 1 C 367/93 (NJW-RR 94, 1212)
Läßt sich ein Autohaus, das die Pkw-Reparatur durchführt und den Mietwagen stellt, vom Unfallgeschädigten dessen Schadensersatzansprüche abtreten und
wird es im Rahmen der Schadensregulierung tätig, ist die Forderungsabtretung wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG, § 134 BGB nichtig.
BGH, 26.4.1994, VI ZR 305/93 (NJW-RR 94, 1081)
Es verstößt hingegen nicht gegen Art. 1 § 1 I RBerG, wenn sich der Mietwagenunternehmer darauf beschränkt, von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen zu lassen und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterzuleiten, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen.
AG Nidda, 22.12.1994, 1 C 448/94 (NJW-RR 95, 630)
Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs eines Unfallgeschädigten an den Kfz-Schadensgutachter in Höhe des Vergütungsanspruchs verstößt unbeschadet des Wortlautes der Abtretungserklärung gegen Art. 1 § 1 I RBergG, wenn sich aus den Umständen, die die Geschäftsbeziehung der Parteien des Abtretungsvertrages und das Tätigwerden im konkreten Fall wirtschaftlich kennzeichnen, ergibt, daß der Kfz-Schadensgutachter dem Unfallgeschädigten die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten abnimmt.
OLG Bamberg, 16.10.1995, 4 U 62/95 (NJW 96, 854)
Die Abtretung von entstandenen Abschleppkosten vom Freistaat Bayern an ein privates Abschleppunternehmen an Erfüllung Staat ist ein nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtiges Geschäft.
AG Limburg, 29.11.1996, 4 C 1280/96 (NJWE-VHR 97, 39)
Ein Sachverständiger, der sich eine Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall in Höhe seiner Gutachterkosten zu Sicherungszwecken abtreten läßt und dies einzieht, besorgt keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit. Eine solche Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.
OLG Hamm, 28.10.1997, 4 U 80/97 (DAR 98, 192)
Eine Kraftfahrzeugwerkstatt verstößt gegen das Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn sie ihren Kunden geschäftsmäßig anbietet,
unfallgeschädigte Kraftfahrzeuge durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, dessen Gutachten an den Versicherer des Unfallgegners zu übersenden
und/oder dem Kunden einen Mietwagen zu beschaffen.
***
BGH, Urteil 15.11.2005, VI ZR 268/04
„ ... Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines
Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach
einem Verkehrsunfall im Oktober 2001 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über
dem Normaltarif lag. Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 2.536,27 DM netto in Rechnung. Diese bezahlte 1.048,00 DM; weitere Zahlungen lehnte sie
wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab.
Die Klägerin, die sich ersparte Betriebskosten von 216,45 DM (10 % des Grundmietpreises) anrechnen lässt, verlangt von der Beklagten die Zahlung des
Restbetrages von 1.271,82 DM (650,27 €). Sie hat behauptet, der Geschädigte habe ihr seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der angefallenen
Mietwagenkosten abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsurkunde hat sie der Beklagten im Berufungsrechtszug ausgehändigt. Das Amtsgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Beklagte ihr
Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe: Über die Revision war, da die Klägerin im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten
durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Abtretung sei nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1
RBerG nichtig. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, könne dahinstehen. Dieser Rechtsprechung könne
nämlich schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Abtretung der bloßen Mietwagenkostenersatzforderung - im
Unterschied zur Abtretung aller Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten - generell wirksam sei und nicht unter Art. 1 § 1 RBerG falle. Dies sei unabhängig
davon, was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart hätten und ob sie gewollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des
Mietwagenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten, stelle sich deren
Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht als Besorgung
einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung führe zudem in der Praxis zu
kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach berechtigt. Die Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe sich dem
Unfallgeschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem Normaltarif hingewiesen habe,
sei unbegründet. Für den Mietwagenunternehmer bestehe keine allgemeine Aufklärungspflicht über das Nebeneinander von Normaltarifen und
Unfallersatztarifen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aufgrund der bisher
getroffenen Feststellungen die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bejaht werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abtretung der Forderung gegen den
Schädiger gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die
Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen
erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317,
319; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03
- VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm
nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni
2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von
Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde
liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG
durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl.
Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 -
aaO, S. 1063). An dieser gefestigten Rechtsprechung wird, wie der erkennende Senat noch kürzlich in mehreren - nach Verkündung des Berufungsurteils -
getroffenen Entscheidungen bekräftigt hat, festgehalten (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR
2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt allerdings dann nicht vor, wenn nach der
Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf
Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu
kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 656 f.).
b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend um die
Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit und nicht einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Dass der Unfallgeschädigte vorliegend
lediglich seine Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten und keine weiteren Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hat, spricht zwar gegen eine
umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 20.
September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). Auch in einem solchen Fall kann sich die Geltendmachung der abgetretenen Forderung für den Mietwagenunternehmer
jedoch je nach Lage der Dinge als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstellen. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den
vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil
vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat,
seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile
vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR
88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen
nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 15, 19; 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welche Vorstellungen der
Abtretung zugrunde lagen. Die Revision rügt zu Recht, dass jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob und auf welche Weise die Klägerin den Unfallgeschädigten
selbst auf Zahlung in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). Dies wird nachzuholen sein.
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben,
inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile
BGHZ 160, 377, 382 ff.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR
2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 sowie vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). Inwieweit dies der Fall ist, hat
der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung mit einem Sachverständigen - zu schätzen
(vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei auch ein pauschaler
Aufschlag auf den "Normaltarif" nicht von vorne herein ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - zur Veröffentlichung
bestimmt). ..."
***
Bitte lernen Sie aus diesen Entscheidungen. Sie müssen Ihre Sicherungsabtretungserklärungen und Ihre Abwicklungspraxis beim Einzug Ihrer Forderung gegen Ihren geschädigten Kunden auf diese Rechtslage einrichten. Es kommt auf den richtigen Einsatz der Sicherungsabtretungserklärung und der Reparaturkostenübernahmeerklärung an.
Falls Ihnen nicht klar ist, wie Sie sich zukünftig zu verhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren rechtskundigen Fachmann.
Radarwarngerät - Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Käufer eines Radarwarngeräts kein
Anspruch auf Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages zusteht. Der Leitsatz zu BGB § 138 I, § 817 2, StVO § 23 I lautet:
„Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine
Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen
Vertrages steht dem Käufer nicht zu."
Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland. Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages
mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmessstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das
Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils begehrt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts war nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß. Der Kauf eines Radarwarngeräts,
das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der
Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und
Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich
darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu
billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder
betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für
den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen. Dies entspricht auch der nahezu
einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Mängel des
Radarwarngeräts nicht entstehen. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der
Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - beiden Parteien ein Verstoß
gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerin, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten
wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als die
Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs verdienen beide Parteien im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben,
dass die in § 817 Satz 2 geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet
(BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 129/04 - Pressemitteilung Nr. 31/2005)
Reparaturkostenerstattung im Fall der Gewährleistung
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel an einem gekauften
Kraftfahrzeug beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vom
Verkäufer erstattet verlangen kann.
Der Kläger erwarb am 16. März 2002 von dem Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen EG-Neuwagen Seat Arosa zu einem Preis von 6.700 €. Das
Fahrzeug wurde ihm im April 2002 übergeben. Im November 2002 erlitt es einen Motorschaden; die Ursache für diesen Defekt ist zwischen den Parteien
streitig. Der Kläger ließ den Motor bei einer Seat-Vertragshändlerin austauschen. Zunächst wandte er sich wegen der Erstattung der Reparaturkosten vergeblich
an die deutsche Repräsentantin des Herstellers. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 unterrichtete der Kläger den Beklagten über den eingetretenen Schaden und
forderte ihn zur Erstattung der Reparaturkosten auf; dies lehnte der Beklagte ab.
Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung des Rechnungsbetrags für den Austausch des Motors in Höhe von 2.506,90 € nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist
in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Dem Kläger stehen keine kaufrechtlichen Ansprüche nach den §§ 437 ff. BGB zu. Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, als auch der
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Kläger die Reparatur hat ausführen lassen, ohne dem Beklagten eine
Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, lagen nicht vor.
Der Bundesgerichtshof hat des weiteren einen Anspruch des Klägers auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten des Beklagten gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2
BGB (analog) in Verbindung mit §§ 326 Abs. 4, 346 ff. BGB verneint. Nach einer in Teilen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums vertretenen Auffassung
steht dem Käufer ein solcher Erstattungsanspruch zu, der - im Unterschied zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers nach den §§ 437 ff. BGB - nicht den
Ablauf einer Nacherfüllungsfrist zur Voraussetzung hat.
Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. §§ 437 ff. BGB enthalten insoweit abschließende Regelungen, die eine Erstattung von
Mängelbeseitigungskosten in Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen. Das Gesetz räumt dem Käufer keinen Aufwendungsersatzanspruch im
Falle der Selbstbeseitigung von Mängeln ein. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewusst von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers abgesehen. Zudem ergibt sich aus dem in §§ 437 ff.
BGB geregelten Fristsetzungserfordernis der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung beziehungsweise - aus der Sicht des Verkäufers - eines "Rechts zur
zweiten Andienung". Dieses Recht würde unterlaufen, wenn der Käufer die Kosten der Mängelbeseitigung gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne vorherige
Fristsetzung ganz oder teilweise vom Verkäufer verlangen könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer die Möglichkeit einer Untersuchung
und Beweissicherung genommen wird, wenn er nach der vom Käufer durchgeführten Reparatur im Rahmen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs
gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB vor „vollendete Tatsachen" gestellt wird. Hierdurch würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten zumindest nicht
unerheblich verschlechtern (BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04 - Pressemitteilung Nr. 32/2005).