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Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
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Stand: 23. April 2013
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folgende Seiten:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Leitsatzkommentar)
Markengesetz (Leitsatzkommentar)
***
Gesetze zum gewerblichen Rechtsschutz
Horten von Marken - Rechtsmissbrauch - Classe E-Fall
IHK Frankfurt a.M. (siehe unter „Recht und Fair Play").
Markeninformationen vom Wila Verlag
Marken-, Patent- und Domainrecherche
OLG Frankfurt (Werbung von Rechtsanwälten auf einer Werbesäule vor einer Tankstelle)
Pressemitteilung (vergleichende Werbung)
Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht pp. im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007
Urheberrechte
Vergleichende Werbung
Wettbewerbszentrale (Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist ein branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und
Wirtschaftsorganisationen zum Zwecke der Förderung gewerblicher Interessen. Die Zentrale wurde 1912 gegründet und wird in der Rechtsform des
eingetragenen Vereins geführt. Hauptsitz ist Bad Homburg. Mitglieder sind die Industie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und andere
Wirtschaftszusammenschlüsse. Aufgaben sind u. a. die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Rechtsfortbildung und die Information der Mitglieder und
der Öffentlichkeit.)
Gesetze zum gewerblichen Rechtsschutz
Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
Gebrauchsmustergesetz (GebrG)
Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO)
Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG - Leitsatzkommentar)
Markengesetz (MarkenG - Leitsatzkommentar)
Patentgesetz (PatG)
Richtlinie 84/450/EWG über irrefuehrende Werbung
Richtlinie 97/55/EG über vergleichende Werbung
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Wettbewerbsrecht - international (Wettbewerbsregelungen von 166 Staaten)
Marken-, Patent- und Domainrecherche
Afilias (Whois-Datenbank)
Depatisnet (Datenbank zur Patentrecherche)
Deutsches Marken- und Patentamt (Patenrecht und vieles mehr)
Epo (Europäisches Patentamt)
GRUR (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht)
Online-Recherche DPINFO
Markenblatt WEB
Markeninformationen vom Wila Verlag
Markenrecherche
WIPO (World Intellectual Property Organisation)
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 23. Februar 2000
Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Bundesjustizministerin schützt Verbraucher und Mittelstand.
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf der Bundesministerin für Justiz, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 umgesetzt und, so die Bundesjustizministerin, "die Werbung als zentraler Punkt im Alltag aller Verbraucher in der Europäischen Union harmonisiert." Zudem schafft der Entwurf Klarheit bei der Auslegung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und verbessert die Kontrolle der Industrie- und Handelskammern bei Räumungsverkäufen. "So werden Missstände bei Räumungsverkäufen effektiv bekämpft und der mittelständische Einzelhandel besser geschützt", erläutert die Bundesjustizministerin.
Zentrale Punkte des Gesetzentwurfs sind: Die vergleichende Werbung ist künftig grundsätzlich zulässig. Der Vergleich muss aber sachlich sein und darf den Verbraucher nicht irreführen. Nicht gestattet ist es, den Mitbewerber oder sein Produkt herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Zudem dürfen nur die wesentlichen, typischen und nachprüfbaren Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen oder der Preis gegenübergestellt werden.
Die Kontrollmöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern bei der Durchführung von Räumungsverkäufen werden verbessert. Die Kammern sollen künftig vom Veranstalter des Räumungsverkaufs die Einsicht in Geschäftspapiere und den Nachweis der Einkaufspreise verlangen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass tatsächlich ein Räumungsverkauf vorliegt und der Händler dies nicht nur zu Werbezwecken vortäuscht.
Hierdurch werden sowohl Verbraucher als auch konkurrierende Einzelhändler geschützt.
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.5.1999, 6 W 56/99 (Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. vom 4.6.1999; NJW 1999, 2826)
Die Werbung von Rechtsanwälten auf einer Werbesäule vor einer Tankstelle verstößt gegen das Gebot der Sachlichkeit anwaltlicher Werbung. Der für
Wettbewerbsverstöße zuständige 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt a. M. hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 17.05.1999 drei Rechtsanwälten
aus dem Landgerichtsbezirk Gießen die Werbung mit ihren Tätigkeitsschwerpunkten auf einer Werbesäule vor einer Tankstelle verboten, weil dies unter dem
Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstoße. Der Senat beanstandete nicht den Inhalt der Werbung der Rechtsanwälte, sondern
allein die Art der Plazierung und die gesamte Gestaltung der Werbemaßnahme als unzulässige, reklamehafte Selbstanpreisung, weil sie als gezielte Reklame in
einer Werbelandschaft integriert sei. Eine derartige anwaltliche Werbung verstoße der Form nach gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO und damit
auch gegen § 1 UWG. Im einzelnen führte der Senat aus, daß weder die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten noch die Verwendung des großen
Paragraphenzeichens eine unsachliche oder auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung darstelle. Die Werbemaßnahme verstoße aber
wegen ihrer Form als reklamehafte Selbstanpreisung gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO. Durch die Plazierung der Werbung auf einer drehbaren
Werbesäule zwischen der Werbung für einen ambulanten Pflegedienst und einem Friseur vor einer Tankstelle und einem Autohaus werde die angegriffene
Werbung optisch in die gleichfarbige Werbung für das Autohaus und die Tankstelle integriert. Sie erhalte durch einen eindeutig reklamehaften Zug und wirke
plakativ selbstanpreisend wie die übrigen Werbemaßnahmen. Den in der Literatur im Hinblick auf die freie Berufsausübung (Art. 12 I GG) erhobenen
verfassungsrechtlichen Bedenken, aus der Plazierung einer anwaltlichen Werbung auf einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot zu schließen, ist der Senat
nicht gefolgt. Aus § 43 b BRAO und der Rechtsprechung des BVerfG lasse sich vielmehr erkennen, daß die Anwaltswerbung auf sachliche Informationen über
die berufliche Betätigung beschränkt und deshalb von allen Elementen der Anpreisung und Reklame freigehalten werden sollte. Deshalb seien nicht etwa
bestimmte Werbeträger, wie eine drehbare Säule, grundsätzlich ausgeschlossen. Im Streitfall sei die Werbung aber auf einem schon seiner Art nach als
Reklamefläche ohne weiteres erkennbaren Werbeträger erschienen und zudem an einer Einmündung plaziert, die durch ihre gesamte, insbesondere farbliche
Aufmachung als Blickfang für ein Autohaus mit Tankstelle gestaltet sei. Dadurch trete ein reklamehaftes Selbstanpreisen eindeutig in den Vordergrund. Es
werde mit den Mitteln des Kapitaleinsatzes Reklame gemacht, was mit dem Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung gerade vermieden werden solle.