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Kosten und Gebühren

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
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Stand: 5. April 2013

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Oft werden über E-Mail oder auch auf anderen Wegen die voraussichtlichen Kosten anwaltlicher Tätigkeit nachgefragt. Das gesetzliche Gebührenrecht ist jedoch kompliziert. Welche Gebühren und Kosten entstehen, kann daher nicht immer sofort und auf erstes Anfragen geklärt werden. Wir können folgende Hinweise geben:

* Beratungs-/Prozesskostenhilfe - Erfolgshonorare - Erstberatung - Grundsätzliches - Grundlagen der Anwaltsgebühren - Pauschalhonorar - Stundensätze *

Grundsätzliches

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Welcher Gegenstandswert gilt, muß anhand des konkreten Falles individuell ermittelt werden.

Der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

In Strafsachen und im sozialgerichtlichen Verfahren sind Rahmengebühren vorgesehen. Aus der Mindest- und der Höchstgebühr wird die Mittelgebühr berechnet. Je nach Art und Umfang der Sache kann von der Mittelgebühr abgewichen werden.

Um die Kosten unserer Inanspruchnahme für Sie nachvollziehbar zu machen, sind wir bereit, auf Anfrage vor Erteilung eines Mandats das voraussichtlich entstehende Honorar zu kalkulieren oder regelmäßig über die Höhe der jeweils aufgelaufenen Anwaltskosten zu berichten.

Pauschalhonorar

Wir vereinbaren im Bereich der Unternehmensberatung und in Wirtschaftsstrafsachen auch Pauschalhonorare, die der Bedeutung des Falles bzw. der in Rede stehenden Maßnahme entsprechen. Das vereinbarte Honorar kann nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis zu unserem tatsächlichen Arbeitsaufwand nach oben oder unten angepasst werden. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist deutschen Rechtsanwälten nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt.

Stundensätze

Derzeit gelten folgende Sätze:

Rechtsanwalt Döhmer EUR 150,00 bis 250,00 zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer von derzeit 19% je nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.



Erstberatung

Eine Erstberatung kostet in der Kanzlei Döhmer zwischen EUR 30,00 bis maximal EUR 180,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Die Gebühr wird im Einzelfall nach dem Zeitaufwand bemessen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts und Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren, sofern die Rechtsverfolgung hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Partei kann in einem solchen Fall von den Kosten des eigenen Anwaltes und den Gerichtskosten befreit werde. Verliert sie den Prozess, trägt sie aber dennoch die Kosten des Anwalts der anderen Prozesspartei.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Zur Prozesskostenhilfe im Rechtmittelverfahren siehe http://juris.bundesgerichtshof.de.



Erfolgshonorare

Das liegt die folgende Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vor:

„Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmetatbestand zulassen

Die Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt Rechtsanwälten Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Vergleichbare Regelungen bestehen für Patentanwälte, für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie für Wirtschaftsprüfer. Im vorliegenden Fall macht eine Rechtsanwältin die Verfassungswidrigkeit des Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare geltend. Sie war 1990 von zwei in den USA lebenden Mandanten beauftragt worden, deren Ansprüche wegen eines in Dresden gelegenen Grundstücks durchzusetzen, das dem Großvater der Mandanten gehört hatte und von den nationalsozialistischen Machthabern enteignet worden war. Der Rechtsanwältin wurde angeboten, dass sie als Honorar ein Drittel des erstrittenen Betrages erhalten sollte. In der Folgezeit erwirkte die Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Mandanten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 312.000 DM. Hiervon erhielt sie absprachegemäß 104.000 DM. Das Anwaltsgericht bewertete die Streitanteilsvergütung als Verstoß gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts und erteilte der Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis und verurteilte sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 €, die der Anwaltsgerichtshof auf 5.000 € herabsetzte.

Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin, mit der diese die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare geltend machte, war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass das gesetzliche Verbot mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung insoweit nicht vereinbar ist, als das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und damit das Verbot selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare jedoch anwendbar; deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die im vorliegenden Fall ausgesprochene berufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung der Rechtsanwälte legitimieren können. Das Verbot dient zum einen dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, die unverzichtbare Voraussetzung für eine funktionierende Rechtspflege ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die anwaltliche Unabhängigkeit bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars gefährdet sieht. So kann die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen des Auftraggebers Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat. Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg „um jeden Preis" auch durch Einsatz unlauterer Mittel anzustreben. Ein weiterer legitimer Zweck des Verbots von Erfolgshonoraren ist in dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zu sehen. Einem unredlichen Rechtsanwalt ist es möglich, den Mandanten durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes zur Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewegen. Schließlich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars als Gefährdung der prozessualen Waffengleichheit einschätzt, weil der Beklagte - im Gegensatz zum Kläger - nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu verlagern. Zur Verfolgung dieser Gemeinwohlziele kann das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare auch als geeignet und erforderlich angesehen werden.

Das Verbot von Erfolgshonoraren ist jedoch insoweit unangemessen, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Bei der Entscheidung der Rechtsuchenden über die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist die Kostenfrage von maßgebender Bedeutung. Auch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, können vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. In solchen Fällen fördert die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr.

Der Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizit dadurch beseitigen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich festhält, jedoch für die oben genannte Fallgruppe einen Ausnahmetatbestand eröffnet. Zum Schutz der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des Vertrauens in die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Erfüllung vergütungsbezogener Informationspflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten abhängig gemacht werden. Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird." (Pressemitteilung Nr. 27/2007 vom 7. März 2007 - BVerfG, 1 BvR 2576/04 vom 12.12.2006, Absatz-Nr. (1 - 115), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20061212_1bvr257604.html)