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Insolvenz und Recht
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Insolvenzlexikon. |
(... sehr praktisches Lexikon zu den Begriffen aus dem Bereich des Insolvenzrechts. ... - Anwalt - NJW-CoR 07/2003, S. 30) an.
Rechtsprechung im Jahr: 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006
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Reform der Reform
Eine Reihe von Bestimmungen der neuen Insolvenzordnung, die in wesentlichen Teilen seit dem 01.01.1999 angewandt wird, erscheinen reformbedürftig. Oft scheitern Insolvenzverfahren bereits im Anfangsstadium. Selbst wenn einem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann das Gericht von dem Gläubiger die Zahlung eines Vorschusses verlangen, der zur Deckung der Kosten des Verfahrens dienen sollen. Das Verfahren ist damit in der Regel beendet, da ein Gläubiger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um den Vorschuss aufbringen zu können. Entsprechendes gilt für den Eigenantrag des Schuldners. Selbst wenn ihm Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren bewilligt wird, kann das Gericht von ihm einen Vorschuss fordern. Als arme Partei des Insolvenzverfahrens kann er diesen Vorschuss nicht aufbringen. Deshalb weist das Insolvenzgericht den Eigenantrag des Schuldners zurück. Gerade, wenn es um eine angestrebte Restschuldbefreiung des Schuldners geht, scheitern solche Verfahren an den Verfahrenskosten und an den gesetzlich vorgesehenen Auflagen, die der Schuldner oft nicht erfüllen kann. |
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Verbraucherinsolvenz und RestschuldbefreiungVerschiedenen Pressemeldungen war zu entnehmen, dass angeblich nach dem Gesetz kein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt werden kann, wenn sich an dem Verfahren keine Schuldnerberatungsstelle beteiligt (WNZ vom 12.06.1999). Dazu ist anzumerken, dass weder nach der alten Konkursordnung noch nach dem neuen Insolvenzrecht die Mitwirkung einer Schuldnerberatungsstelle erforderlich ist, wenn ein Konkursantrag bzw. Insolvenzantrag gestellt werden soll. Insbesondere ist die Mitwirkung einer Schuldnerberatungsstelle nicht notwendig, wenn ein Verbraucher einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen möchte, um eine Schuldenbefreiung zu erreichen (vgl. § 305 I Nr. 1 InsO). Allerdings ist das neue Insolvenzrecht recht kompliziert. Der durchschnittliche Verbraucher wird kaum in der Lage sein, einen Verbraucherinsolvenzantrag fachgerecht vorzubereiten. Notwendig ist in der Regel die Hinzuziehung eines im Insolvenzrecht erfahrenen Praktikers. |
Insolvenzrecht - Links
Bundesministerium der Justiz
Der Gerichtsvollzieher (insolvenzrechtliche Entscheidungen)
Insolvenzbekanntmachungen
Insolvenzgerichte
Insolvenzordnung (Gesetzestext - demnächst als Leitsatzkommentar)
Insolvenzrecht-Info
Insolvenzrecht-Online (Fachportal mit Links zu anderen Seiten)
Inso-Rechtsprechung (viele Informationen rund um das Insolvenzrecht)
Lexikon der Insolvenz (... sehr praktisches Lexikon zu den Begriffen aus dem Bereich des Insolvenzrechts. ... - Anwalt - NJW-CoR 07/2003, S. 30)
Bundesministerium der Justiz
Das Bundesministerium der Justiz teilte im Januar 1999 zur neuen deutschen Insolvenzordnung folgendes mit:
1. Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung
Der Deutsche Bundestag hat 1994 die neue Insolvenzordnung (BGBl. I 1994, S. 2866 ff.) verabschiedet, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Die Insolvenzordnung hat die bisherige Konkurs- und die Vergleichsordnung, sowie in den neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und ein für die ganze Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht geschaffen.
2. Ziele des neuen Insolvenzverfahrens
Die Insolvenzrechtsreform dient nicht nur der Wiederherstellung der innerdeutschen Rechtseinheit auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, sie setzt vor allem die Ergebnisse einer langen und intensiven Diskussion um, die die Praktikabilität des zweispurigen Konkurs- und Vergleichsrechts kritisch untersucht hat. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung gibt es nur noch ein einziges Insolvenzverfahren. Dieses ist auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet. Das Verfahren kann entweder zur Sanierung oder zur Liquidation eines insolventen Unternehmens führen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er auf der Grundlage eines speziellen Verbraucherinsolvenzverfahrens von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden; eine solche Restschuldbefreiung war dem früheren deutschen Recht unbekannt.
3. Ablauf des Insolvenzverfahrens bei Unternehmensinsolvenzen
a) Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, bei einem eigenen Antrag des Schuldners auch bereits bei erst drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
b) Bei der Eröffnung wird in der Regel ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht kann aber auch den Schuldner verfügungsbefugt lassen; der Schuldner wird dann unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt.
c) Spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung entscheidet die Gläubigerversammlung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen liquidiert oder mit dem Ziel einer Sanierung fortgeführt wird.
d) Für die Sanierung des Schuldners steht das neue Rechtsinstitut des "Insolvenzplans" zur Verfügung, das in vielem dem Reorganisationsplan des Rechts der USA ("Chapter XI") nachgebildet ist. Der Insolvenzplan kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden; die Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab.
e) Die gesicherten Gläubiger sind in das neue Insolvenzverfahren einbezogen. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte bewegliche Sachen dürfen während des ersten Verfahrensabschnitts nicht aus dem Unternehmen abgezogen werden. Zur Sicherung übereignete bewegliche Sachen werden vom Insolvenzverwalter verwertet; aus dem Verwertungserlös entnimmt der Verwalter die Kosten der Feststellung der Sicherheiten, die Verwertungskosten und die Umsatzsteuer. Die Rechte der gesicherten Gläubiger können durch einen Insolvenzplan gekürzt werden.
f) Im Falle der Liquidation des insolventen Unternehmens werden alle ungesicherten Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt. Die Konkursvorrechte des
früheren Rechts sind entfallen. Die Arbeitnehmer bleiben durch das Insolvenzgeld geschützt, das Lohnausfälle für die Zeit von drei Monaten abdeckt.
Außerdem müssen die Arbeitnehmer bei einer Betriebsstillegung regelmäßig Abfindungsleistungen erhalten ("Sozialplan").
4. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in drei Stufen:
a) Der Schuldner hat zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. Unterstützt wird er dabei von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder einer vergleichbar geeigneten Person.
b) Mißlingt dieser Einigungsversuch, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren. In einem ersten Abschnitt versucht das Gericht nochmals, auf der Grundlage eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen Gläubigern und Schuldnern herbeizuführen. Dabei hat es auch die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen, wenn der Plan inhaltlich angemessen ist.
c) Kommt auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt. Wenn der Schuldner anschließend noch sieben Jahre lang seine Gläubiger bestmöglich befriedigt, wird er von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.
5. Internationales Insolvenzrecht
Das Internationale Insolvenzrecht ist bei der Reform nicht ausführlich geregelt worden. In Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung werden aber wichtige Grundsätze des Internationalen Insolvenzrechts festgehalten, die dem von der Bundesrepublik bereits gezeichneten Brüsseler Übereinkommen über Insolvenzverfahren entsprechen, das aber noch einer nationalen Umsetzung bedarf:
a) Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfaßt auch das inländische Vermögen des Schuldners, wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung international zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Schuldner seinen Sitz oder den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in dem ausländischen Staat hat) und kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt.
b) Trotz der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens kann im Inland ein Sonderinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners
eröffnet werden.