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Kapitalanlagebetrug
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Stand: 5. April 2013
ACHTUNG: Diese Seite befindet sich nicht mehr auf einem aktuellen Stand, da sie aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden konnte. Das Strafrecht wird
nunmehr ausführlich im Strafrechtslexikon behandelt.
§ 264a StGB Kapitalanlagebetrug (mit Rechtsprechungshinweisen)
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung
erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde
Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung
erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der
Leistung zu verhindern.
Wer im Sinne dieser Bestimmung einen Anlagebetrug begeht, ist dem Opfer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. § 264a StGB ist nämlich ein
Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB. Der durch die Täuschung verursachte Schaden muss dem Geschädigten ersetzt werden.
Auf folgende Entscheidungen wird hingewiesen:
BGH, Urteil vom 12.05.2005 - 5 StR 283/04
Erhebliche Umstände i. S. d. § 264 a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von
Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts.
OLG München, 17.11.2000, 23 U 2136/99, 2263/99 (NZG 2001, 910)
Zur Prospekthaftung im engeren Sinn führt analog § 45 BörsG bereits die verantwortliche Mitwirkung bei der Initiierung des Projekts, ohne dass es noch eines
Beitrags zur unmittelbaren Gestaltung des Prospekts bedarf.
Die Prospektverantwortlichen können sich nicht darauf berufen, dass der bei der Initiierung des Projekts mitwirkende Treuhänder der Anleger die unrichtigen
und unvollständigen Prospektangaben kannte.
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn verjähren entsprechend § 852 BGB, soweit nicht eine kürzere Verjährung analog § 20 V KAGG, § 12 V
AuslInvestmG und § 47 BörsG in Betracht kommt. Prospekthaftungsansprüche bei geschlossenen Immobilienfonds verjähren entsprechend § 852 BGB.
BGH, 29.05.2000, II ZR 280/98 (WM 2000, 1503)
Es handelt sich um einen rechtlich relevanten Prospektmangel, wenn der Anleger aus dem Prospekt über die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nicht
ersehen kann, dass das von ihm aufgebrachte Kapital zu wesentlichen Teilen an den Initiator zurückfließt und für die beworbene Investition nicht zur
Verfügung steht. Das gilt erst recht, wenn sich vor Prospektherausgabe die Marktverhältnisse derart geändert haben, dass mit der zeitgerechten Umsetzung des
Projekts nicht gerechnet werden kann und deswegen Investitionsmittel für die Honorierung von Funktionsträgern verwendet werden müssen.
OLG Köln, 26.08.1999, 1 U 92/98 (MDR 2000, 170)
Kann ein (hoch) verschuldetes Unternehmen, in dessen operativem Bereich von Anfang an erhebliche Verluste erwirtschaftet werden, Ausschüttungen im
Grunde nur dann und in dem Umfang leisten, in dem neue (stille) Kapitalgeber eingeworben werden, so liegt schon darin ein Schneeballsystem, auch wenn den
Anlegern keine Vorteile dafür gewährt werden, dass sie ihrerseits neue Anleger einwerben.
OLG Köln, 26.08.1999, 1 U 43/99 (NZG 2000, 89)
Bei der zivilrechtlichen Prospekthaftung haften auch solche Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, neben der Geschäftsführung besonderen Einfluss
ausüben und daher Mitverantwortung tragen. Dies muss auch für die Erfüllung des Tatbestands des § 264a I Nr. 1 StGB (Kapitalanlagebetrug) gelten. Die
beherrschende Stellung eines Familienoberhaupts, das zahlreiche Familienmitglieder in verschiedenen Gesellschaften einer verflochtenen Unternehmensgruppe
mitarbeiten lässt, ist eine solche Stellung.
Ein Vorstandsmitglied einer AG, das den Inhalt des Emissionsprospektes nicht kennt, macht sich nach §§ 264a, 13 StGB strafbar, da es jedenfalls versäumt hat,
die Handelnden ausreichend zu beaufsichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herausgabe des Emissionsprospektes für die Gesellschaft und Dritte ein
wichtiger Geschäftsvorgang ist. Soll die Emission wesentlich zur Finanzierung der Geschäfte der Gesellschaft beitragen, liegt ein solcher Fall vor. Der Irrtum,
nicht zum Handeln verpflichtet zu sein, stellt einen für ein Vorstandsmitglied vermeidbaren Verbotsirrtum dar, § 17 StGB.
Werden im Emissionsprospekt trotz größerer Verluste im operativen Bereich dennoch Jahresabschlussgewinne ausgewiesen, die nur durch erhebliche
Verlustzuweisungen neu geworbener atypisch stiller Gesellschafter erzielt werden, so ist im Prospekt auf diesen Umstand hinzuweisen.
Die Beteiligung solcher stillen Gesellschafter, die nicht am Verlust des Handelsgewerbes teilnehmen, stellen kein Eigenkapital, sondern Fremdkapital dar.
Auch die Bezeichnung als Eigenkapitalbasis macht den Prospekt insoweit fehlerhaft.
Können garantierte Zinsversprechen nur dann erfüllt werden, wenn neue Beteiligungen geworben werden können, handelt es sich um ein Schneeballsystem.
Über das damit verbundene besondere anlagespezifische und insgesamt erhöhte Unternehmensrisiko sind die Anleger aufzuklären.
OLG Köln, 13.04.1999, 2 Ws 97-98/99 (StV 2000, 28)
Die Tathandlung des Kapitalanlagebetrugs durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen
beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.
BGH, 21.12.1994, 2 StR 628/94 (MDR 1995, 512)
Kapitalanlagebetrug, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in gedruckten Prospekten begangen wird, unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach
dem Hessischen Landespressegesetz.