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Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde
Nr. 1441/1996 des Notars Dr. S. aus Gießen.
Mit Beschluss vom 2.3.1999 hat das Landgericht dem Antrag der Klägerin stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Gegen diesen am 11.3.1999 zugestellten Beschluss hat der
Beklagte mit einem am 12.3.1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Diese Beschwerde ist nicht statthaft. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei
Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 769, Rz. 13 m.w.N.), die auch vom Senat geteilt wird (Beschluss vom 25.6.1997 - 16 W 29/97 -,
Beschluss vom 13.7.1998 - 16 W 26/98 -), ist eine sofortige Beschwerde gegen einen EinstellungsBeschluss grundsätzlich analog §
707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen, es sei denn, vorinstanzlich wurden die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine
sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung wurde getroffen.
Diese engen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat
die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht verkannt. Wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat das
Landgericht durchaus erkannt, daß bei Vollstreckungsgegenklagen gegen die Vollstreckung aus notariellen Urkunden die
Zwangsvollstreckung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen ist. Es sieht aber hier einen Ausnahmefall als gegeben
an. Das Landgericht war sich also seines Ermessensspielraums durchaus bewusst und hat diesen auch nicht überschritten. Das
Landgericht hat auch die Erfolgsaussichten der Klage in seine Beurteilung einbezogen. Auch dies ist nicht zu beanstanden (Zöller,
a.a.O., Rz. 6). Deshalb liegt auch keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vor.