ZPO §§ 707, 769

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OLG Frankfurt/Main, 8. Juli 1999, 16 W 16/99 (unveröffentlicht)

Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Nr. 1441/1996 des Notars Dr. S. aus Gießen.

Mit Beschluss vom 2.3.1999 hat das Landgericht dem Antrag der Klägerin stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Gegen diesen am 11.3.1999 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 12.3.1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Diese Beschwerde ist nicht statthaft. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 769, Rz. 13 m.w.N.), die auch vom Senat geteilt wird (Beschluss vom 25.6.1997 - 16 W 29/97 -, Beschluss vom 13.7.1998 - 16 W 26/98 -), ist eine sofortige Beschwerde gegen einen EinstellungsBeschluss grundsätzlich analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen, es sei denn, vorinstanzlich wurden die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung wurde getroffen.

Diese engen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht verkannt. Wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat das Landgericht durchaus erkannt, daß bei Vollstreckungsgegenklagen gegen die Vollstreckung aus notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen ist. Es sieht aber hier einen Ausnahmefall als gegeben an. Das Landgericht war sich also seines Ermessensspielraums durchaus bewusst und hat diesen auch nicht überschritten. Das Landgericht hat auch die Erfolgsaussichten der Klage in seine Beurteilung einbezogen. Auch dies ist nicht zu beanstanden (Zöller, a.a.O., Rz. 6). Deshalb liegt auch keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vor.